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Untersuchte Arbeit: Seite: 73, Zeilen: 19-21, 101-106 |
Quelle: LAUBAG 1998 Seite(n): 101, Zeilen: 8-17, 101-102 |
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[Zeilen 19-21]
Im Bundesland Brandenburg sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Umsiedlung im Landesplanungsgesetz (Brandenburgisches Landesplanungsgesetz i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.07.1995 [GVBI. I, S. 210]) festgelegt.[FN 3] [FN-Zeilen 1-6] [FN 3] Bei Flächeninanspruchnahmen durch den Bergbau ist sicherzustellen, daß durch die Darstellung sachlicher, zeitlicher und räumlicher Abhängigkeiten der Abbau und die Rekultivierung von Braunkohlentagebaugebieten zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich durchgeführt wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird. |
[Zeilen 8-17]
Im Bundesland Brandenburg sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Umsiedlung im Landesplanungsgesetz[FN 4] festgelegt: "Bei Flächeninanspruchnahmen durch den Bergbau ist sicherzustellen, daß durch die Darstellung sachlicher, zeitlicher und räumlicher Abhängigkeiten der Abbau und die Rekultivierung von Braunkohlentagebaugebieten zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich durchgeführt wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird." [FN-Zeilen 1-2] [FN 4] Brandenburgisches Landesplanungsgesetz i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.07.1995 (GVBl. I, S. 210) |
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