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Untersuchte Arbeit: Seite: 63, Zeilen: 16-24 |
Quelle: LAUBAG 1998 Seite(n): 144, Zeilen: 2-14 |
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o Härteausgleich und Schiedsstelle: Wenn die gesetzlichen Entschädigungen und die aufgezeigten Hilfen des Bergbaubetreibers durch eine persönliche oder soziale Härte einen zusätzlichen Ausgleich erfordern, wird im Einzelfall und unter Abwägung aller Umstände dem Umsiedler ein vom Bergbaubetreiber zu finanzierender Härteausgleich gewährt. Dadurch sollen wirtschaftliche Nachteile vermieden oder ausgeglichen werden, die für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere unbillige Härte bedeuten und für die eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden. | 5.1 Härteausgleich
Wenn die gesetzlichen Entschädigungsleistungen und die aufgezeigten zusätzlichen Hilfen der LAUBAG und des Landes sowie eine zumutbare Eigenleistung des Umsiedlers durch eine persönliche oder soziale Härte einen Ausgleich erfordern, wird ausnahmsweise und unter Abwägung aller Umstände dem Umsiedler ein von der LAUBAG zu finanzierender Härteausgleich gewährt. Durch die Gewährung dieses Härteausgleiches sollen wirtschaftliche Nachteile vermieden oder ausgeglichen werden, die für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich eine besondere, unzumutbare Härte bedeuten und für die eine Ausgleich- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist, und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden kann. |
Kein Hinweis auf die Quelle, keine Kenntlichmachung, dass es sich hier um eine fast wörtlich Textübernahme handelt. Eine sehr ähnliche Stelle findet sich auch schon im Kausche-Vertrag (1993), § 13 (Seite 8) |
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