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Bewältigung technischer und sozialer Probleme bei der Konzeption von Umsiedlungen

von Prof. Dr. Detlev Dähnert

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Dd/Fragment 118 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-12 22:31:26 Sotho Tal Ker
Dd, Fragment, Gesichtet, LAUBAG 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Guckar, Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 1-26
Quelle: LAUBAG 1998
Seite(n): 121, 122, 123, Zeilen: 24-26, 1-21, 1-7, 10-11
Grundlage bildete die Zielstellung des Braunkohlenplanes Tagebau Welzow-Süd, daß Festlegungen des Kausche-Vertrages auch in Haidemühl ihre Wirkung entfalten sollen. Der Kausche-Vertrag enthält zu den Entschädigungsregelungen für Eigentümer die Festlegung, daß aus den bekannten Nachteilen der Zeiten des Bergbauschutzgebietes der Anteil der technischen Wertminderung an baulichen Anlagen aufgrund eingeschränkter Baumöglichkeiten minimiert beziehungsweise kompensiert wird. Eine gleiche Regelung würde auch bei einer Umsiedlung Haidemühls angewandt werden. Daher erklärt sich der Bergbaubetrieb ohne Bezugnahme auf die tatsächliche Umsiedlung und die dabei notwendigen Entschädigungsverhandlungen und -regelungen und damit ausschließlich auf eigenes Risiko bereit, folgendes schon jetzt zugunsten der Hausgrundstückseigentümer in Haidemühl zu praktizieren:

o Die Eigentümer von Hausgrundstücken in Haidemühl sollen in die Lage versetzt werden, auch unter Einbringung von Eigenleistungen und Beantragung oder die Inanspruchnahme von Sanierungszuschüssen, aufgestaute Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten an ihren Eigenheimen kurzfristig durchzuführen. Gleiches gilt auch für familiengerechte Erweiterungsmaßnahmen. Gleichbehandelt werden die Eigentümer, die diese Maßnahmen insgesamt oder in Teilbereichen bereits durchgeführt haben.

o Der Zuschuß des Bergbaubetriebes beträgt einheitlich 20 TDM, die formlos beantragt werden können.

o Aus der Entgegennahme des Zuschusses ergibt sich keine Verpflichtung des Empfängers zur Teilnahme an einer späteren gemeinsamen Umsiedlung. Wohl wird bei einer eventuell späteren Umsiedlung die Zulagenposition „Nachteile aus der Zeit des Bergbauschutzgebietes" in Anlehnung an Paragraph 2 Ziffer 3 des Kausche-Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Bergbaubetrieb um den jetzt gezahlten Zuschuß von 20 TDM gekürzt (Ausschluß von Doppelentschädigung).

Ende Oktober 1996 hatten von 82 Eigentümern 94 Prozent die Anträge angefordert.

[Seite 121, Zeilen 24-26]

Der verbindlich erklärte Braunkohlenplan Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I, enthält die Maßgabe, daß die Festlegungen des „Kausche-Vertrages“ auch in Haidemühl ihre Wirkung entfalten.

[Seite 122, Zeilen 1-21]

Dieser Kausche-Vertrag enthält zu den Entschädigungsregelungen für Eigentümer die Festlegung, daß aus den bekannten Nachteilen der Zeiten des Bergbauschutzgebietes der Anteil der technischen Wertminderung an baulichen Anlagen aufgrund eingeschränkter Baumöglichkeiten minimiert beziehungsweise kompensiert wird.

Eine gleiche Regelung würde auch bei einer Umsiedlung Haidemühls angewandt werden.

Daher erklärt sich die LAUBAG ohne Bezugnahme auf die tatsächliche Umsiedlung und die dabei notwendigen Entschädigungsverhandlungen und -regelungen und damit ausschließlich auf eigenes Risiko bereit, folgende Regelungen schon jetzt zugunsten der Hausgrundstückseigentümer in Haidemühl zu praktizieren.

- Die Eigentümer von Hausgrundstücken in Haidemühl sollen in die Lage versetzt werden, auch unter Einbringung von Eigenleistungen und Beantragung oder Erhalt von Sanierungszuschüssen, aufgestauten Unterhaltungs- und Sanierungsaufwand an ihren Eigenheimen kurzfristig durchzuführen. Gleiches gilt auch für familiengerechte Erweiterungsmaßnahmen. Gleichbehandelt werden die Eigentümer, die diese Maßnahmen insgesamt oder in Teilbereichen bereits durchgeführt haben.

- Der Zuschuß der LAUBAG beträgt einheitlich DM 20.000,— die über einen formlosen Antrag beantragt werden können. [...]

[Seite 123, Zeilen 1-7]

- Aus der Entgegennahme des Zuschusses ergibt sich keine Verpflichtung des Empfängers zur Teilnahme an einer späteren gemeinsamen Umsiedlung. Wohl wird bei einer evtl. späteren Umsiedlung die Zulagenposition „Nachteile aus der Zeit des Bergbauschutzgebietes“ in Anlehnung an § 2 Ziffer 3 des Kausche-Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und der LAUBAG um den jetzt gezahlten Zuschuß von DM 20.000,- gekürzt (Ausschluß von Doppelentschädigung).

[Seite 123, Zeilen 10-11]

Ende Oktober 1996 hatten von 82 Eigentümern 94 Prozent die Anträge angefordert, [...]

Anmerkungen

Weitgehend identisch, ohne dass die Quelle genannt wird.

Sichter
Guckar



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111030090324