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Bewältigung technischer und sozialer Probleme bei der Konzeption von Umsiedlungen

von Prof. Dr. Detlev Dähnert

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[1.] Dd/Fragment 073 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-27 20:19:07 Fret
Dd, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, LAUBAG 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan, Guckar, Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 19-21, 101-106
Quelle: LAUBAG 1998
Seite(n): 101, Zeilen: 8-17, 101-102
[Zeilen 19-21]

Im Bundesland Brandenburg sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Umsiedlung im Landesplanungsgesetz (Brandenburgisches Landesplanungsgesetz i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.07.1995 [GVBI. I, S. 210]) festgelegt.[FN 3]

[FN-Zeilen 1-6]

[FN 3] Bei Flächeninanspruchnahmen durch den Bergbau ist sicherzustellen, daß durch die Darstellung sachlicher, zeitlicher und räumlicher Abhängigkeiten der Abbau und die Rekultivierung von Braunkohlentagebaugebieten zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich durchgeführt wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird.

[Zeilen 8-17]

Im Bundesland Brandenburg sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Umsiedlung im Landesplanungsgesetz[FN 4] festgelegt:

"Bei Flächeninanspruchnahmen durch den Bergbau ist sicherzustellen, daß durch die Darstellung sachlicher, zeitlicher und räumlicher Abhängigkeiten der Abbau und die Rekultivierung von Braunkohlentagebaugebieten zu jedem Zeitpunkt ökologisch und sozialverträglich durchgeführt wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß bei unvermeidbaren Umsiedlungen hinsichtlich neuer Wohnstandorte und Wohnformen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden und vom Verursacher gleichwertiger Ersatz angeboten und gewährleistet wird."

[FN-Zeilen 1-2]

[FN 4] Brandenburgisches Landesplanungsgesetz i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.07.1995 (GVBl. I, S. 210)

Anmerkungen

Das Zitat des Zitats kommt ohne Kennzeichnung in die Fußnote, der Fließtext wird durch die ursprüngliche Fußnote ergänzt und identisch wiedergegeben. Nirgendwo wird die Übernahme aus einer Fremdquelle gekennzeichnet.

Sichter
Guckar



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