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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Stratumlucidum
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 83, Zeilen: 7-12
Quelle: Haag 2001
Seite(n): 364, 366, Zeilen: 364: 5 ff., 101 ff.; 366: 29 ff.
Bereits im Jahr 1974 erteilten die europäischen Staats- und Regierungschefs der Europäischen Kommission auf einem Gipfeltreffen in Paris den Auftrag, zu prüfen, welche besonderen Rechte die Bürger der Mitgliedstaaten als Angehörige der Gemeinschaft erhalten könnten (Europäische Gemeinschaften [sic] 1974 [sic]). Die Kommission erstattete daraufhin 1975 den Staats- und Regierungschefs einen Bericht über die Zuerkennung besonderer Rechte (Kommission 1975).

[Im Jahr 1984 wurde auf Beschluss des Europäischen Rates eine Ad-hoc-Gruppe „Europa der Bürger“, der nach dem italienischen Europaparlamentarier benannte und von ihm geleitete „Adonnino-Ausschuss“, eingesetzt. Der Ausschuss befasste sich mit der Frage, wie das komplizierte politische System Europas seinen Bürgern besser vermittelt werden könnte und legte dem Europäischen Rat 1985 entsprechende Berichte dazu vor. Diese enthalten Vorschläge über die besonderen Bürgerrechte, die sich auf unterschiedliche Bereiche wie Kultur, Kommunikation, Information, Jugend, Erziehung, Austausch, Sport, freiwilliger Entwicklungsdienst, Gesundheit, soziale Sicherheit, Städtepartnerschaften und die Stärkung der Identität der Gemeinschaft beziehen. Wichtigste Anliegen waren die Verwirklichung der Personenfreizügigkeit im Sinne der Freiheit, in einem anderen Land als dem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen, und die Niederlassungsfreiheit (Europäische Gemeinschaften [sic] 1985).]


Europäische Gemeinschaften, [sic] 1974: [sic] Kommuniqué zum Treffen der Regierungschefs der Gemeinschaften [sic], Paris, 9. und 10.12.1974, In: Gesamtbericht (1974), S. 337 ff., Ziff. 10 und 11.

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 1975: Europa der [sic] Bürger, Bull. EG 7/75, [sic] S. 5ff., 23 ff.

[Europäische Gemeinschaften, [sic] 1985: Europa der Bürger, Berichte des Ad-hoc-Ausschusses, Bull. EG Beil. 7/85, S. 9 ff. und 19 ff.]

[Seite 364]

672

Bereits im Jahre 1974 erteilten die Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen in Paris den Auftrag zu prüfen, welche „besonderen Rechte als Angehörige der Gemeinschaft“ die Bürger der Mitgliedstaaten erhalten könnten.58 Die Kommission erstattete daraufhin am 3. Juli 1975 einen Bericht über die Möglichkeit der „Zuerkennung besonderer Rechte“,59 der jedoch zunächst ohne Folgen blieb.
Die auf einen Beschluss des Europäischen Rates von Fontainebleau aus dem Jahre 1984 eingesetzte Ad-hoc-Gruppe „Europa der Bürger“ (Adonnino-Gruppe) legte dem Europäischen Rat im März und im Juni 1985 jeweils einen Bericht vor.60 Die beiden Berichte enthalten Vorschläge, die sich außer auf „besondere Bürgerrechte“ auch auf so unterschiedliche Bereiche wie Kultur und Kommunikation, Information, Jugend, Erziehung, Austausch und Sport, freiwilliger Entwicklungsdienst in Entwicklungsländern, Gesundheit, soziale Sicherheit, Drogen, Städtepartnerschaften sowie Stärkung des Bildes und der Identität der Gemeinschaft erstreckten.

58 Kommuniqué zum Treffen der Regierungschefs der Gemeinschaften [sic], Paris, 9. und 10. 12. 1974, abgedruckt in: 8. Gesamtbericht (1974), S. 337 ff., Ziff. 10 und 11.

59 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Europa für die Bürger, Bull. EG 7/75, [sic] S. 5 ff., 23 ff.

60 Europa der Bürger, Berichte des Ad-hoc-Ausschusses, Bull. EG Beil. 7/85, S. 9 ff. und 19 ff.

[Seite 366]

10.2.3 Die Unionsbürgerrechte im Einzelnen
10.2.3.1 Das allgemeine Recht auf Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit

677

Mit Art. 18 EGV wurde ein unmittelbar wirksames allgemeines Recht auf Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit in den EG-Vertrag eingefügt. Zunächst hatte der Vertrag ein Recht auf freie Bewegung und Aufenthalt ausdrücklich nur im Rahmen der Personenverkehrsfreiheiten (Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit) gewährt.
Anmerkungen

Die eigentliche Quelle wird erst am Ende des auf den in eckige Klammern gesetzten folgenden Absatzes auf der nächsten Seite genannt.

Bzgl. der Literaturnachweise ist anzumerken:

  • Die Quellenangabe "Europäische Gemeinschaften, 1974: Kommuniqué zum Treffen der Regierungschefs der Gemeinschaften [...] In: Gesamtbericht (1974) [...]" im Literaturverzeichnis der Verf.in ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
    • Der "Achte[r] Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften 1974" ist erst im Februar 1975 erschienen, vgl. [1].
    • Im Original zeichnet zusätzlich zu den drei Europäischen Gemeinschaften auch noch die Kommission als Autorin verantwortlich.
    • Auf S. 337 ist von einem "Treffen der Regierungschefs der Gemeinschaft" die Rede, was auch bei Haag (2001) nicht entsprechend wiedergegeben wird.
  • Die Quellenangabe "Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 1975: Europa der Bürger, Bull. EG 7/75 [...]" im Literaturverzeichnis der Verf.in bzw. diejenige in Fußnote 59 der Quelle ist in dieser Form nicht richtig, da die entspr. Texte in der "Europa für die Bürger" betitelten Beilage zum EG-Bulletin 7/75 enthalten sind, vgl. [2]. Genau genommen handelt es sich auch nicht um nur einen, sondern um zwei Berichte, deren erster in einem Abschnitt "Paßunion" auf S. 5 ff. abgedruckt ist und deren zweiter sich in dem auf S. 23 beginnenden Abschnitt "Zuerkennung besonderer Rechte" findet; Haag – und mit ihm die Verf.in – subsumiert aber offenbar die geplante Passunion unter die Zuerkennung besonderer Rechte für Unionsbürger. Die Verf.in
    • übernimmt hier also den Titel fehlerhaft aus der Quelle;
    • unterschlägt ebenso wie diese, dass sich die Berichte in der Beilage des Bulletins – und nicht in diesem selbst – finden (bei den Berichten des Ad-hoc-Ausschusses in der Beilage des EG-Bulletins 7/85 hingegen wird diese sowohl in der Quelle als auch in der untersuchten Arbeit angegeben); und
    • erweckt zudem – wiederum analog zur Quelle – den Eindruck, dass in der Publikation nur ein einziger Bericht enthalten ist.
  • Autorin der Beilage des EG-Bulletins 7/85 ist die Europäische Kommission, vgl. [3].

Da die Verf.in den ersten Absatz inkl. Fehlern bzw. Ungenauigkeiten bei den Literaturnachweisen mehr oder weniger wörtlich übernimmt (und bei Letzteren noch eigene Fehler hinzufügt), ist es unwahrscheinlich, dass sie die entspr. Texte rezipiert hat.
Über die Berichte des Ad-hoc-Ausschusses lässt sich dies nicht so klar sagen, da sich diesbzgl. in der Quelle keine Fehler nachweisen lassen. Auch wenn hierbei ein Teil der Rezeption übernommen wird und sich die "besonderen Bürgerrechte" entgegen der Aussage der Verf.in nicht auf "unterschiedliche Bereiche wie Kultur" etc. beziehen, sondern parallel dazu aufgeführt werden – siehe S. 20 ff. der Beilage –, gehen ihre Ausführungen zum Teil über diejenigen Haags hinaus, und dessen Aussagen auf S. 366 beziehen sich auch nicht auf die Berichte. Daher wird der in eckige Klammern gesetzte zweite Absatz konservativ nicht als Plagiat gewertet.


Beurteilung durch das erste Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des ersten FU-"Schlussberichts" von 2019 im Jahr 2020):

keine Kategorie

Begründung: "Zitierfehler, der vom Gremium nicht als Mangel bewertet wird." (PDF-Datei des ersten Schlussberichts mit Anlagen, S. 16)

Gemäß erstem Schlussbericht gehört diese Fundstelle zu den 39 Stellen, die "nicht eindeutig im Sinne der Bewertungskategorien zugeordnet werden" konnten (ebd., S. 4) und auf die Bewertung der Dissertation keinen Einfluss hatten.




Beurteilung durch das zweite Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des zweiten FU-"Schlussberichts" 2021):

Kategorie 3 ["Paraphrasierung fremder Texte ohne Quellennennung"] (PDF-Datei des zweiten Schlussberichts mit Anhängen, S. 16)

Gemäß zweitem Schlussbericht gelten Fundstellen der Kategorie 3 als "Plagiate im weiteren Sinne, d.h. fremdes Gedankengut wird sich angeeignet, ohne dass die Originalquelle angegeben wird." (ebd., S. 7) "In diesen Fällen liegt objektiv eine Täuschung vor." (ebd.)


Sichter
(Stratumlucidum), WiseWoman