VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 1-19
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art.92, Zeilen: Rn.85, 86
- unterschiedliche Intensitätshöchstgrenzen der Beihilfen je nach Art und Schwierigkeitsgrad der regionalen Probleme,

- Transparenz,

- regionale Spezifität,

- sektorale Auswirkungen auf innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel,

- ein Überwachungssystem.

Die für die einzelnen Gebiete festgelegten Intensitätshöchstgrenzen werden in Nettosubventionsäquivalenten festgesetzt, die entweder als Prozentsatz des Betrages der von den Unternehmen durchgeführten Investitionen abzüglich der von diesen Unternehmen entrichteten Steuern, oder in ECU je durch die Erstinvestition geschaffenem Arbeitsplatz ausgedrückt werden299. Hierbei sind unterschiedliche Höchstgrenzen von 20%, 25%, 30%, 40% und 75%, je nach namentlich aufgeführten Gebieten vorgesehen (Nr. 2 der Grundsätze)300.


299 Kommission, 16. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1986, Rdnr. 221.

300 Vgl. Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/ Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 86.

Die Koordinierungsgrundsätze erstrecken sich auf fünf Aspekte, die ein Ganzes bilden: unterschiedliche Intensitätshöchstgrenzen der Beihilfen je nach Art und Schwierigkeitsgrad der regionalen Probleme, Transparenz der Beihilfen zur Beurteilung ihrer regionalen und sektoralen Auswirkungen, regionale Spezifität zur angemessenen Bekämpfung der bestehenden regionalen Entwicklungsprobleme, sektorale Auswirkungen der Beihilfe auf innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel sowie ein Überwachungssystem.

[86] Die für die einzelnen Gebiete festgelegten Intensitätshöchstgrenzen werden in Nettosubventionsäquivalenten festgesetzt, die entweder als Prozentsatz des Betrages der von den Unternehmen durchgeführten Investitionen, abzüglich der von diesen Unternehmen entrichteten Steuern, ausgedrückt werden, oder in ECU, je durch die Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze. In Ziffer 2 der Koordinierungsgrundsätze werden hierbei unterschiedliche Höchstgrenzen von 20 %, 25 %, 30 %, 40 % und 75 %, je nach den einzelnen, namentlich aufgeführten Gebieten vorgesehen.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 300 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)