|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 3-6, 12-13, 101-107 |
Quelle: Leibrock 1989 Seite(n): 80, Zeilen: 21 ff. |
---|---|
a) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
Die Beihilfen müssen unmittelbar vom Staat oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. [...] Zum Begriff Staat in der Bundesrepublik Deutschland gehören sowohl der Bund als auch die Länder. [Streitig ist in diesem Zusammenhang nur, ob von Art. 92 Abs. 1 EWGV darüberhinaus auch die kommunalen Beihilfen angesprochen sind166. Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da kommunale Beihilfen nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind. 166 Ablehnend Püttner/Spannowsky, S. 152 ff. mit der Begründung, daß kommunale Beihilfen regelmäßig nicht den zur innergemeinschaftlichen Wettbewerbsverfälschung erforderlichen Intensitätsgrad aufwiesen; befürwortend Scheuing, S. 270 und Lefèvre, S. 117 unter Hinweis auf die Umgehungsmöglichkeit des Art. 92 Abs. 1 durch kommunale Hilfen.] |
2) Beihilfen des Staates oder aus staatlichen Mitteln
Die Beihilfen müssen unmittelbar vom Staat oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Zu dem Begriff "Staat" in der Bundesrepublik Deutschland gehören sowohl der Bund als auch die Bundesländer; dies ist unstreitig 56) und wurde auch vom EuGH jüngst erst wieder bestätigt 57), Dogmatischer Streit besteht einzig in der Einordnung kommunaler Beihilfen in den Kreis der von Art. 92 Abs.1 EWGV angesprochenen Vergabestellen 58). 56) Püttner/Spannowsky, a.a.O. (l.Kap. FN 13) S. 151 m.w.N., Rengeling, a.a.O. (FN 15), S. 28; Matthies, Grundlagen des Subventionsrechts und Kompetenzen ZHR 152 S. 442 (45 ) 57) Urteil vom 14.10.1987, a.a.O., (FN 10) S.4Ü41 58) Ablehnend, da kommunale Beihilfen nur auf den Binnenmarkt beschränkt seien, Püttner/Spannowsky, S. 153; befürwortend Scheuing a.a.O. (FN 54) S. 270; Lefevre a.a.O. (FN 20), S. 117 unter dem Hinweis auf die Umgehungsmöglichkeiten des Art. 92 Abs. 1 EWGV durch kommunale Anstrengungen |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
|