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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
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Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 15-27
Quelle: Antoine 2004
Seite(n): 82, Zeilen: 06-22
Nicht allein in der ethischen Debatte sind die Diskussion um die Zulassung der Sterbehilfe und die Bedeutung der Menschenwürde miteinander verwoben. Auch im juristischen Kontext lässt sich zwischen beiden ein Bezug herstellen, liegt nach der Judikatur des BVerfG gar auf der Hand. Dem menschlichen Leben komme, wo es existiert, Menschenwürde zu und es sei strafrechtlich auch vor Eingriffen Dritter geschützt.273 So hat das BVerfG festgehalten, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde jedem Menschen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung gewähren, „in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.“274

Von dieser Feststellung ausgehend drängt sich die Frage auf, ob nicht gerade der Tod und der Sterbeprozess als Lebensabschnitt selbst persönliche Einstellungen, Identität, Integrität und Intimsphäre berühren. Und dem folgend, ob man einer persönlichen Selbstbestimmung über den eigenen Tod und Todeszeitpunkt verfassungsrechtliches [Gewicht beimessen muss, um ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Sterben anzuerkennen.275]


273 BVerfGE 39, 1(41); 88, 203 (251, 296); Antoine, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, S. 82.

274 BVerfGE 79, 256 (268); vgl. auch 27, 1 (6); Antoine, S. 82.

Aktive Sterbehilfe und Menschenwürde werden nicht nur in der allgemeinen ethischen Debatte als Zusammenhang erkannt.1 Der Bezug läßt sich auch im juristischen Kontext herstellen2 und liegt nach der Judikatur des BVerfG auf der Hand. Auf der einen Seite hat das BVerfG festgehalten: „Wo menschliches Leben existiert, da kommt ihm Menschenwürde zu“3 und hieraus die Verpflichtung zum strafrechtlichen Schutz des Lebens auch vor Eingriffen privater Dritter entwickelt.4 Auf der anderen Seite „sichern das [...] Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde [...] jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln kann.“5 Das BVerfG erkennt damit in ständiger Rechtsprechung ein von Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht an.

Von hier aus stellt sich die Frage, ob nicht gerade der Tod und das Sterben eine zutiefst den einzelnen Menschen in seiner Identität, Integrität und Intimsphäre betreffende und von persönlichen Einstellungen geprägte Lebensphase darstellen. Ist deshalb unter dem Einfluß der Menschenwürdegarantie auch einer personalen Selbstbestimmung über den eigenen Tod ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht im Sinne eines selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens zuzuweisen?6


1 Vgl. Siehe nur Böckle, 1992; Schockenhoff, 1991; Jens/Küng, 1995.

2 Vgl. Wilms/Jäger, ZRP 1988, S. 41 ff.; Burkart, 1983; näher s. u. VIII. 5. a.

3 BVerfGE 39, 1(41); 88, 203 (251).

4 BVerfGE 88, 203(296).

5 BVerfGE 79, 256(268); vgl. auch 27, 1 (6).

6 So z. B. Koppernock, 1997, S. 63 ff., 178 ff.; Hillgruber, 1992, S. 84 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, jedoch ist nicht ausgewiesen, dass der gesamte Abschnitt eine Wiedergabe der Vorlage ist. Die beiden Auslassungen finden sich so in der Quelle.

Sichter
SleepyHollow02, (Klicken)