VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 004, Zeilen: 23-31
Quelle: Saliger 2008
Seite(n): 199, Zeilen: 0
Andere wiederum führen an, dass gewerbliche Tätigkeiten oder die Gründung bzw. Tätigkeit in einer Vereinigung als Grundrechte verbürgt seien (vgl. Art. 12, 9, 2 Abs.1 GG). Fraglich ist in diesem Kontext, wie aus einer bislang straflosen Handlung (Suizidbeihilfe) in Kombination mit einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit eine Strafbarkeit konstruiert werden soll. Befürworter eines Verbotes von Suizidhilfegesellschaften berufen sich deshalb pauschal auf die Position, dass Suizidprävention erschwert, aber gleichzeitig Druck auf alte und kranke Menschen aufgebaut werde (man spricht vielfach von „Suizidbeihilfe als Ware im Versandhandel“). Dem wird entgegengehalten, dass seriöse Suizidhilfegesellschaften [keine kommerziellen Ziele verfolgten und auch deshalb unter Einbeziehung des individuellen Umfelds der Sterbewilligen agierten.12]

12 Saliger, ZRP 2008, S. 199.

Sogar als Grundrechte verbürgt (Art. GG Artikel 12, GG Artikel 9, GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz I GG) sind gewerbliche Betätigungen der Bürger sowie Gründung von und Tätigkeit in Vereinigungen. Es ist schlechterdings nicht zu sehen, wie aus der Kombination einer straflosen Handlung mit einer grundrechtlich garantierten Tätigkeit eine Straftat entstehen soll. Die Befürchtungen der Befürworter, die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen erschwere die Suizidprävention und fördere den Druck auf kranke und alte Menschen, sind spekulativ und beruhen auf Fehlvorstellungen („Suizidbeihilfe als Ware im Versandhandel”). Seriöse Sterbehilfeorganisationen verfolgen keine kommerziellen Zwecke; das individuelle Umfeld der Betroffenen wird soweit wie möglich einbezogen; Beratung und Hilfe sind nicht eindimensional auf Freitodunterstützung ausgerichtet.
Anmerkungen

Abgewandelt, aber parallel formuliert.

Sichter