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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 034 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-03 20:31:18 Hindemith
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 34, Zeilen: 3-13
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 2, 3, Zeilen: 37-39, 42-44; 1-3
Zunächst ist zu prüfen, welchen Schutz Personen, die den Wunsch haben zu sterben, gegenüber dem organisierten Angebot einer Hilfe zur Selbsttötung brauchen. Relevant ist dies auch für sterbewillige Personen aus Deutschland, die sich bislang noch gezwungen sehen, zur Realisierung ihres Sterbewunsches ins Ausland zu reisen.

Selbst in der Schweiz stellt sich die rechtliche Situation so dar, dass es keine weitergehenden gesetzlichen Anforderungen gibt, die sicherstellen, dass der Beihilfe zum Suizid eine (genügend) sorgfältige Situationsanalyse vorausgeht, die auch Alternativoptionen mit einschließt.

Aus ethischer Sicht gibt es bei der Suizidbeihilfe zwei Positionen zu vereinen: die Fürsorge für suizidgefährdete Menschen, aber auch der Respekt vor der Selbstbestimmung des Suizidwilligen.106


106 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 9/2005, S. 48.

[S. 2]

Es ist das Ziel dieser Empfehlungen, darzustellen, welchen Schutz Personen, die den Wunsch haben zu sterben, gegenüber dem organisierten Angebot einer Hilfe zur Selbsttötung brauchen. Dies betrifft auch sterbewillige Menschen aus dem Ausland.

[...] Es gibt in der Schweiz heute keine weitergehenden gesetzlichen Anforderungen, die beispielsweise sicherstellen, dass der Beihilfe zum Suizid eine genügend sorgfältige, auch Alternativoptionen einschliessende Abklärung vorausgeht.

[S. 3]
Aus ethischer Sicht bewegt sich die Suizidbeihilfe zwischen zwei Polen: einerseits der gebotenen Fürsorge für suizidgefährdete Menschen, andererseits dem Respekt vor der Selbstbestimmung des Suizidwilligen.

Anmerkungen

Die Fußnote verweist auf ein anderes Dokument der NEK-CNE. Daß die Fußnote nicht nur den Absatz erfassen soll, an dessen Ende sie steht, sondern auch die beiden vorstehenden Absätze, wird nicht erkennbar.

Sichter
SleepyHollow02



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20130103203552