von Dr. Carmen Marie Gottwald
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[1.] Cmg/Fragment 034 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-03 20:31:18 Hindemith | Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 34, Zeilen: 3-13 |
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006 Seite(n): 2, 3, Zeilen: 37-39, 42-44; 1-3 |
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Zunächst ist zu prüfen, welchen Schutz Personen, die den Wunsch haben zu sterben, gegenüber dem organisierten Angebot einer Hilfe zur Selbsttötung brauchen. Relevant ist dies auch für sterbewillige Personen aus Deutschland, die sich bislang noch gezwungen sehen, zur Realisierung ihres Sterbewunsches ins Ausland zu reisen.
Selbst in der Schweiz stellt sich die rechtliche Situation so dar, dass es keine weitergehenden gesetzlichen Anforderungen gibt, die sicherstellen, dass der Beihilfe zum Suizid eine (genügend) sorgfältige Situationsanalyse vorausgeht, die auch Alternativoptionen mit einschließt. Aus ethischer Sicht gibt es bei der Suizidbeihilfe zwei Positionen zu vereinen: die Fürsorge für suizidgefährdete Menschen, aber auch der Respekt vor der Selbstbestimmung des Suizidwilligen.106 106 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 9/2005, S. 48. |
[S. 2] Es ist das Ziel dieser Empfehlungen, darzustellen, welchen Schutz Personen, die den Wunsch haben zu sterben, gegenüber dem organisierten Angebot einer Hilfe zur Selbsttötung brauchen. Dies betrifft auch sterbewillige Menschen aus dem Ausland. [...] Es gibt in der Schweiz heute keine weitergehenden gesetzlichen Anforderungen, die beispielsweise sicherstellen, dass der Beihilfe zum Suizid eine genügend sorgfältige, auch Alternativoptionen einschliessende Abklärung vorausgeht. [S. 3] |
Die Fußnote verweist auf ein anderes Dokument der NEK-CNE. Daß die Fußnote nicht nur den Absatz erfassen soll, an dessen Ende sie steht, sondern auch die beiden vorstehenden Absätze, wird nicht erkennbar. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20130103203552