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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 215, Zeilen: 1-4, 11-14, 21-22
Quelle: Endler 1997
Seite(n): 271, Zeilen: 10 ff.
[Nach der neuen Vorschrift können die Aufgaben und Befugnisse der] Bundesbank »im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist«. Auch wenn sich Art. 88 Satz 2 GG nicht direkt auf den Status der Bundesbank bezieht,71 dürfte sich der Streit um ihre Unabhängigkeit damit erledigt haben. Die verfassungsrechtliche Absicherung der gemeinschaftsrechtlich verankerten Zentralbankunabhängigkeit wirkt nämlich auf die Bundesbank zurück. Kraft ihrer Einbindung in das ESZB nimmt sie an der gemeinschaftsrechtlichen Unabhängigkeitsgarantie teil, die Art. 108 EGV, Art. 7 ESZB-Satzung nicht nur der EZB, sondern auch den nationalen Zentralbanken gewährt, die dem ESZB als »integraler Bestandteil«72 angehören.73 Es wäre überdies sinnwidrig, eine unabhängige Bundesbank für verfassungswidrig zu halten, wenn das Grundgesetz die Übertragung geldpolitischer Befugnisse auf eine unabhängige Europäische Zentralbank ausdrücklich verlangt.74

[...] Gleichwohl enthält Art. 88 GG nach wie vor keine eindeutige Formulierung darüber, inwieweit die Bundesbank unabhängig ausgestaltet sein muß.


71 Ebenso Weikhart, Die Änderung des Bundesbank-Artikels im Grundgesetz im Hinblick auf den Vertrag von Maastricht - Entstehen und Rechtswirkungen einer reformierten Norm, in: NVwZ 1993, 834 (840).

72 Art. 107 Abs. 1 EGV, Art. 14.3 ESZB-Satzung; siehe auch die Neuformulierung des § 3 BBankG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die [sic](Bundesbankänderungsgesetz) v. 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3274 f.; dazu Kilb, Rechtsgrundlagen des Euro, in: JuS 1999,10(13).

73 Kämmerer, in: von Münch, GG, Bd. 3, 4./5. Aufl., 2003, Art. 88 Rn. 30.

74 Ebenso Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 271.

Mit Blick auf die Errichtung der Währungsunion durch den Vertrag von Maastricht wurde durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 Art. 88 GG ein zweiter Satz hinzugefügt330. Danach können die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist. Dieser Satz bezieht sich nicht direkt auf den Status der Bundesbank331. Nichtsdestoweniger wird es nunmehr unmöglich sein, eine unabhängige Bundesbank für verfassungswidrig zu halten, wenn das Grundgesetz die Übertragung geldpolitischer Befugnisse auf eine unabhängige Europäische Zentralbank ausdrücklich verlangt. Dagegen ist in Art. 88 GG weiterhin keine eindeutige Formulierung enthalten, inwieweit die Bundesbank unabhängig ausgestaltet werden muß.

330 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl.I, S. 2086; zur Notwendigkeit einer Änderung des Grundgesetzes vgl. bspw. Müller, L., DVB1. 1992, S. 1249 ff., insbes. S. 1253; Weikhart, NVwZ 1993, S. 834 ff.

331 So auch Weikhart, NVwZ 1993, S. 840.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 74 genannt; ebenso hätte aber heißen müssen so wörtlich. Bei Fn. 72 kennzeichnet Chg noch ein Zitat im Umfang von zwei Wörtern korrekt durch Anführungszeichen. Das in Fn. 71 genannte Gesetz heißt Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank.

Anders als die Quelle setzt die Verfasserin das Zitat aus Art. 88 GG in Anführungszeichen, schießt dabei aber über das Ziel hinaus. Das letzte Wort ("ist") übernimmt sie wieder von Endler. Im Grundgesetz endet der Satz mit "verpflichtet".

Die Zeilen 5-10 werden für den Zusammenhang wiedergegeben und werden bei der Zeilenzählung nicht berücksichtigt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)