VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-14, 19-21, 23-26
Quelle: Hahn Häde 2001
Seite(n): 52, Zeilen: 25 ff.
Entsprechende Vorgaben hat der Rat in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen, formuliert.53 Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates findet generell auf Verstöße gegen Verpflichtungen aus Verordnungen und Entscheidungen der Zentralbank Anwendung. Ihr Ziel ist es, ein einheitliches Vorgehen bei der Verhängung von Sanktionen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB zu gewährleisten.54 Die Verordnung bezieht sich daher nicht auf bestimmte Verstöße, sondern betrifft generell die Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus einer Verordnung oder Entscheidung der Zentralbank. Art. 1 Nr. 4 der Ratsverordnung definiert ein solches Verhalten eines Unternehmens als Übertretung. In Art. 2 Abs. 1 der Ratsverordnung sind als Sanktionen einmalig zu zahlende Geldbußen bis zu 500.000 Euro sowie in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro pro Tag vorgesehen.

[...] Neben der EZB sind die nationalen Zentralbanken, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, befugt, das Sanktionsverfahren gegen Unternehmen einzuleiten und durchzuführen.55 Das Verfahren kann aber auch vollständig in der Hand der EZB liegen.56 Nach Ende der Untersuchungsphase liegt die Entscheidung darüber, ob das Unternehmen eine Übertretung begangen hat, sowie die Verhängung von Sanktionen aber in jedem Fall allein dem Direktorium der EZB.57


53 ABl.1998 Nr. L 318 S. 4.

54 5. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates.

55 Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates.

56 Fernandez Martin/Gustavo Texieira, The Imposition of Regulatory Sanctions by the European Central Bank, in: E.L.Rev. 25 (2000), 391 (398).

57 Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates.

Entsprechende Festlegungen hat der Rat in der Verordnung 2532/98 vom 23. 11. 1998 getroffen.101 Diese Verordnung bezieht sich nicht auf bestimmte Verstöße, sondern betrifft allgemein die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergibt, durch ein Unternehmen. Art. 1 Nr. 4 definiert ein solches Verhalten als Übertretung. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sieht als Sanktionen Geldbußen bis zu 500000 Euro sowie in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro Tag vor.

Ein Übertretungsverfahren einleiten können das Direktorium der EZB oder die nationale Zentralbank, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist (Art. 3 Abs. 1). Die Entscheidung darüber, ob das Unternehmen eine Übertretung begangen hat, sowie die Verhängung von Sanktionen obliegt aber allein dem EZB-Direktorium (Art. 3 Abs. 4).

Die Verordnung 2532/98 betrifft generell Verstöße gegen Verpflichtungen aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB. In ihrem fünften Erwägungsgrund bringt der Rat zum Ausdruck, dass es darum ging, bei der Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.


101 Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23.11.1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen, AB1EG 1998 Nr. L 318/4. S. auch die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. 9. 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen, AB1EG 1999 L 264/21.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Zeile 22 wird in der Zeilenzählung nicht berücksichtigt, weil der Gedankengang nicht aus dieser Quelle stammt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)