VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 2-29
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 425-426, Zeilen: 425: 1 ff., 426: 9-12, 27-29
Bei der Betrachtung der personellen Unabhängigkeit der EZB werden im folgenden in einem umfassenden Sinne alle Regelungen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen Einflußnahmen auf die Beschlußorgane der EZB und damit auf die Geldpolitik erschweren, als Normen zusammengefaßt, die dem Schutz der personellen Autonomie dienen.

Die primärrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, welche die personelle Unabhängigkeit der Mitglieder der Zentralbankgremien regeln, differenzieren zwischen den beiden Beschlussorgane der Zentralbank, dem EZB-Rat und dem Direktorium.200 Für die im EZB-Rat neben den Mitgliedern des Direktoriums vertretenen Präsidenten der nationalen Zentralbanken gelten, anders als für das Direktorium, nur einzelne gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Die weitere Ausgestaltung der persönlichen Unabhängigkeit bleibt den nationalen Zentralbankgesetzen vorbehalten.

a) Mitglieder des Direktoriums

aa) Ernennungsverfahren nach Art. 112 EGV

Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums, also des Präsidenten, des Vizepräsidenten und seiner vier weiteren Mitglieder,201 ist in Art. 112 Abs. 2 lit. b EGV, Art. 11.2 ESZB-Satzung geregelt. Nach diesen Bestimmungen werden sie von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich gewählt und ernannt.

Für die personelle Unabhängigkeit ist entscheidend, ob die Modalitäten des Ernennungsverfahrens verhindern, daß im Direktorium Personen plaziert werden können, die den geldpolitischen Vorstellungen der nationalen Regierungen oder Gemeinschaftsorgane entgegenzukommen suchen. Den stärksten Schutz vor einseitigen Einflußnahmen bietet im Ernennnungsverfahren [sic] des Art. 112 [EGV die »einvernehmliche« Auswahl und Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.]


200 Siehe Art. 107 Abs. 3 EGV.

201 Art. 112 Abs. 2 lit. a EGV; Art. 11.1 ESZB-Satzung.

Alle die Regelungen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen solche Einflußnahmen auf die Geldpolitik erschweren sollen, werden hier als Schutznormen für eine personelle Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschlußorgane der EZB zusammengefaßt. [...]

Die Regelungen, die sich mit der personellen Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschlußorgane der EZB befassen, unterscheiden sich für das Direktorium und den EZB-Rat. Für die im EZB-Rat neben den Mitgliedern des Direktoriums vertretenen Präsidenten der nationalen Zentralbanken gelten anders als für das Direktorium nur einzelne gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Die weitere Ausgestaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist den nationalen Zentralbankgesetzen überlassen. Der nächste Abschnitt befaßt sich mit der personellen Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums, der folgende dann mit der der Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

II. Personelle Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums

1. Ernennungsverfahren nach Art. 109a EGV

Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums, des Präsidenten, Vizepräsidenten und seiner vier weiteren Mitglieder68, ist in Art. 109a Abs. 2 lit. b EGV geregelt69: Sie werden danach von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankenfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.

[Seite 426:]

Es stellt sich die Frage, welchen Schutz das vertragliche Ernennungsverfahren davor bietet, daß nationale Regierungen oder auch Gemeinschaftsorgane in dem Direktorium Gefolgsleute plazieren können, die ihren geldpolitischen Vorstellungen dann entgegen zu kommen suchen. [...] Den offensichtlich stärksten Schutz im Ernennungsverfahren des Art. 109a Abs. 2 EGV bietet die „einvernehmliche“ Auswahl und Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.


68 Art. 109a Abs. 2 lit.a EGV; 11.1 EZB-Satzung.

69 Art. 11.2 EZB-Satzung.

Anmerkungen

Die Quelle wird nicht erwähnt. Im vorletzten Satz löst sich Chg zwar nicht vom Sinn, aber doch von der konkreten Formulierung der Quelle. Die Fußnoten werden übernommen und aktualisiert.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02