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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 219 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 11:50:20 PlagProf:-)
Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Endler 1997
Seite(n): 268-270, Zeilen: 268: 16 ff.; 269: 1 ff., 270: 1 ff.
[Von 1924 bis 1930 unterlag sie zur Sicherung der Reparations-]Zahlungen den Einflüssen des »Generalrats« und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben.

Von größerem Interesse sind daher die Stimmen, die eine im Grundgesetz zugrunde gelegte Unabhängigkeit auf der Grundlage des Wortlauts teleologisch zu begründen suchten.94 Insoweit wurde geltend gemacht, daß von einer in Art. 88 GG vorgesehenen »Währungsbank« nur gesprochen werden könne, wenn die Bank von Weisungen der Regierung unabhängig ausgestaltet sei. Wäre eine Bank hingegen in ihren Entscheidungen von den Weisungen der Regierung abhängig, würde in Wirklichkeit die Regierung die Währungspolitik betreiben. Von einer »Währungsbank« könne in einem solchen Fall nicht die Rede sein95 [sic]

Andere Stimmen leiteten die Verfassungsgarantie der Unabhängigkeit der Bundesbank nicht aus Art. 88 GG, sondern aus einer objektiven verfahrensrechtlichen Komponente des Art. 14 Abs. 1 GG ab. Diese verpflichte den Gesetzgeber eine funktionsgerechte, auf die Geldwertstabilität orientierte Geldordnung bereitzustellen, die letztlich nur durch eine unabhängige Bundesbank zu erreichen sei.96

Die Auffassung einer Unabhängigkeitsgarantie der Verfassung wurde vom überwiegenden Teil des Schrifttums nicht geteilt. Aus der Aufgabe der Bundesbank als »Währungsbank« zu fungieren, könne nicht auf einen zwingend gebotenen Organisationsstatus geschlossen werden.97 Am Beispiel anderer Staaten lasse sich ersehen, daß auch eine abhängige Zentralbank als Währungsbank eingesetzt werden könne.98

In einer dritten Meinung lassen sich schließlich die Stimmen zusammenfassen, welche die Unabhängigkeit der Zentralbank zwar nicht für verfassungsrechtlich gefordert, aber mit dem Grundgesetz vereinbar ansahen. Der Ausschluß parlamentarischer Kontrolle wurde vor allem damit gerechtfertigt, daß sie als adäquater Weg anzusehen sei, um die Geldpolitik politischer Interessenpolitik zu entziehen. Diese Meinung kommt in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1973 zum Tragen.98a Das Gericht erkannte in der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank keinen Verstoß gegen die oben beschriebenen Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit eines ministerialfreien Raumes, da sie in ein System von Abhängigkeiten persönlicher und sachlicher Art eingebunden sei. Als Begründung verwies das Gericht [auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Pflicht zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik, die Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung sowie den maßgeblichen Regierungseinfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren.]


94 Samm, Die Stellung der deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 177 ff.; vgl. auch Stern, Staatsrecht II, 1980, § 35 V 2 a.

95 Samm, Die Stellung der deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 180.

96 Vgl. z.B. Ladeur, Die Autonomie der Deutschen Bundesbank - ein Beispiel für die institutionelle Verarbeitung von Ungewißheitsbedingungen, in: Staatswissenschaft und Staatspraxis 3 (1992), 486 (501 ff.).

97 So Stern Stern [sic], Staatsrecht II, 1980, § 35 V 2 b; vgl. auch Hahn, Die Deutsche Bundesbank im Verfassungsrecht, in: BayVBl. 1982, 34 f.

98 BVerwGE 41,334 (354 f.); Stern, Staatsrecht II, 1980, § 35 V 2 b. 98a BVerwGE 41, 334 (356 ff.).

98a BVerwGE 41, 334 (356 ff.).

Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet, zur Sicherung der Reparationszahlungen unterlag sie dann von 1924 bis 1930 den Einflüssen des „Generalrats“ Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet, zur Sicherung der Reparationszahlungen unterlag sie dann von 1924 bis 1930 den Einflüssen des „Generalrats“ und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben. Diese Entwicklung belegt kein „vorverfassungsrechtliches Gesamtbild“ zugunsten einer Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank. Von größerem Interesse sind daher die Autoren, die eine im Grundgesetz verlangte Unabhängigkeit mit dem Wortlaut oder teleologisch zu begründen versuchen316. Nach ihnen kann von einer in Art. 88 GG vorgesehenen „Währungsbank“ nur gesprochen werden, wenn die Bank von Weisungen der Regierung unabhängig ausgestaltet wird. In den Worten von Samm:

[Seite 269:]

„Bei unbefangener Betrachtung verdient eine Zentralbank die Bezeichnung Währungsbank nur dann, wenn sie durch eigene Maßnahmen den monetären Bereich zu steuern vermag, das heißt aber, ihr die alleinige und eigenverantwortliche Führung der Währungspolitik obliegt. Wäre eine Bank in ihren Entscheidungen von den Weisungen der Regierung abhängig, so würde in Wirklichkeit die Regierung die Währungspolitik betreiben; von einer Währungsbank könnte dann nicht die Rede sein.“317

Neuere Stimmen in der Literatur wollen die Verfassungsgarantie der Unabhängigkeit der Bundesbank nicht aus Art. 88 GG, sondern aus einer objektiven verfahrensrechtlichen Komponente des Art. 14 Abs. 1 GG ableiten, die den Gesetzgeber verpflichte, eine funktionsgerechte, auf die Geldwertsstabilität orientierte Geldordnung bereitzustellen, die letztlich nur durch eine unabhängige Zentralbank zu erreichen sei318. Zur Unterstützung ihrer Ansicht kann diese Gruppe von Autoren auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 zur Zulässigkeit devisenrechtlicher Genehmigungserfordernisse verweisen, in dem das Gericht ohne weitere Begründung von der Deutschen Bundesbank spricht, „die kraft ihrer verfassungsrechtlichen unabhängigen Stellung keiner Aufsicht anderer Organe der Exekutive unterliegt“,319 Dennoch wird diese Argumentation von den meisten Staatsrechtlern nicht geteilt. Aus der in Art. 88 GG niedergelegten Aufgabe der Deutschen Bundesbank, als „Währungsbank“ zu fungieren, könne nicht auf einen zwingend gebotenen Organisationsstatus der Bank geschlossen werden320. Das Beispiel anderer Staaten zeige, daß auch eine abhängige Zentralbank als Währungsbank eingesetzt werden könne321. Schließlich verstoße eine solche Interpretation des Art. 88 GG gegen die wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes322.

In der dritten Gruppe werden die Ansichten zusammengefaßt, nach denen die Unabhängigkeit der Zentralbank zwar nicht verfassungsrechtlich gefordert werde, sie aber jedenfalls nach dem Grundgesetz zulässig sei. Al-


[Seite 270:]

lerdings unterscheiden sich ihre Anhänger in den Begründungen dafür, warum die ausgeschlossene parlamentarische Kontrolle verfassungsmäßig sein soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Unabhängigkeit der Bundesbank in einem Urteil vom 29. Januar 1973 auseinanderzusetzen. Es erkannte in ihr keinen Verstoß gegen die oben beschriebenen, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für die Zulässigkeit eines ministerialfreien Raums, da die Bundesbank in ein System von Abhängigkeiten persönlicher und sachlicher Art eingebunden sei323. Dabei verwies es auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Unterstützungspflicht der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung. Auch habe die Regierung einen maßgeblichen Einfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren.


317 Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 180, Hervorhebungen im Original

318 Von Arnim: Die Deutsche Bundesbank — Pfeiler der Demokratie, in: Die Deutsche Bundesbank - Auszüge aus Presseartikeln, Nr. 88 vom 9.12.1987, S. 6; Ladeur, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 486 ff., insbes. S. 501 ff.

319 BVerfGE 62, 169 (183), vgl. dazu Hahn: Währungsrecht, § 18 Rn. 20.

320 So Stern: Staatsrecht II, § 35 V 2 b; Wilke, in von Mangoldt / Stein: Art. 88 GG, IV 3 a; s.a. Hahn, BayVBl. 1982, S. 34 f.

321 BVerwGE 41,334 (354 f.); Bauer, in von Münch, Art. 88 GG Rn. 13; Stern: Staatsrecht II, §35 V 2 b.

322 AK-GG-Faber, Art.88 Rn. 24.

323 BVerwGE 41, 334 (356 ff.), zustimmend bspw. Bauer, in von Münch: Art. 88 GG Rn. 24; Pieroth, in Jarass / Pieroth, Art. 88 GG Rn. 3.

Anmerkungen

Kein Verweis auf Endler, von dem auch Belege übernommen werden.

Aus "mit dem Wortlaut oder teleologisch" bei Endler wird "auf der Grundlage des Wortlauts teleologisch" - das ist nicht das Gleiche.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02



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