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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 218 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 10:42:58 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 218, Zeilen: 1-7, 13-34
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 266-268, Zeilen: 266: 24 ff., 267: 1 ff., 268: 3 ff.
Diese bestimmten sich u.a. aus der Staatsleitungsbefugnis der Regierung, die verlange, daß mindestens der »hochpolitische Bereich« bei der Regierung verbleibe und damit weiterhin der parlamentarischen Verantwortung unterliege. Diese Auffassung beruft sich auf das 1959 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgericht [sic] zum bremischen Personalvertretungsgesetz, in welchem das Gericht ministerialfreie Räume zwar nicht für generell unzulässig erklärt, aber gleichwohl darauf hingewiesen hat, daß es Regierungsaufgaben gäbe, »die wegen ihrer Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden dürfen, die von Regierungen und Parlament unabhängig sind; anderenfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemandem verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsgestaltung gewinnen würden.«88 Daraus folgert Klein, daß die ministerialfreie Tätigkeit der Deutschen Bundesbank erheblichen Bedenken begegnet.

Eine zweite Meinung im Schrifttum vertrat im genauen Gegensatz zur erstgenannten die Ansicht, daß die Unabhängigkeit der Bundesbank verfassungsrechtlich ausdrücklich gefordert werde. Diese Auffassung konnte auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 zur Zulässigkeit devisenrechtlicher Genehmigungserfordernisse verweisen, in dem das Gericht die Deutsche Bundesbank als Institution charakterisiert, »die kraft ihrer verfassungsrechtlichen unabhängigen Stellung keiner Aufsicht anderer Organe der Exekutive unterliegt«.89 Vielfach wurde auch argumentiert, daß sich die verfassungsrechtliche Festlegung zwar nicht ausdrücklich aus Art. 88 GG90 ergebe, wohl aber aus der historischen bzw. teleologischen Auslegung dieser Bestimmung. Einige Autoren griffen dabei im Anschluß an die Begründung des Entwurfs des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank91 auf ein »vorkonstitutionelles Gesamtbild«92 einer unabhängigen Zentralbank zurück, das dem Grundgesetzes [sic] zugrunde läge und als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz übernommen worden sei. Abgesehen von der grundsätzlichen Problematik einer Heranziehung »vorkonstitutioneller Gesamtbilder« zur Verfassungsauslegung vermochte diese Auffassung vor allem deshalb nicht zu überzeugen, weil von einer längeren Tradition der Zentralbankunabhängigkeit in Deutschland keine Rede sein kann.93 Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet. Von 1924 bis 1930 unterlag sie zur Sicherung der Reparations-[Zahlungen den Einflüssen des »Generalrats« und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben.]


88 BVerfGE 9,268 (282); siehe auch BVerfGE 22,106 (113 f.).

89 BVerfGE 62, 169 (183); dazu auch Hahn, Währungsrecht, 1990, § 18 Rn. 20.

90 Art. 88 GG a.F. bestand nur aus dem jetzigen Art. 88 Satz 1 GG, der lautet: »Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.«

91 BT-Drucks. 2781/2. Wahlperiode, S. 26.

92 Diese Argumentationsfigur erkennt das BVerfG in E 14, 216 ausdrücklich an.

93 Eingehend dazu Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 268.

Diese bestimmten sich unter anderem aus der Staatsleitungsbefugnis der Regierung, die es verlange, daß mindestens der „hochpolitische Bereich“ bei der Regierung verbleibe und damit weiterhin der parlamentarischen Verantwortung unterliege. Klein beruft sich dabei auf das 1959 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum bremischen Personalvertretungsgesetz, in der ministerialfreie Räume zwar nicht für generell unzulässig gehalten wurden, aber betont wurde, daß es Regierungsaufgaben gebe, „die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen wer-

[Seite 267:]

den dürfen, die von Regierung und Parlament unabhängig sind; andernfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemand verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsgestaltung gewinnen würden.“309 Klein folgert sehr knapp daraus, daß die ministerialfreie Tätigkeit der Deutschen Bundesbank die größten Bedenken erwecke: [...]310

[S. 268:]

In einer zweiten Gruppe lassen sich Autoren zusammenfassen, die die genau entgegengesetzte Ansicht vertreten, die Unabhängigkeit der Bundesbank werde verfassungsrechtlich sogar ausdrücklich gefordert. Zumeist wird angeführt, diese Folgerung ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 88 GG, wohl aber aus seiner historischen oder teleologischen Auslegung. Von einigen Autoren wurde dabei im Anschluß an die Begründung des Entwurfs der Gesetzes [sic] über die Deutsche Bundesbank durch die Bundesregierung314 auf ein „vorverfassungsmäßiges Gesamtbild“ einer unabhängigen Zentralbank zurückgegriffen, das die Väter des Grundgesetzes vorgefunden und dann als ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz übernommen hätten. Abgesehen von der generellen Problematik einer Heranziehung „vorverfassungsrechtlicher Gesamtbilder“ zur Verfassungsauslegung verlangt diese zumindest eine längere Tradition der Unabhängigkeit der Zentralbank in Deutschland. Davon aber kann keine Rede sein315: Die Unabhängigkeit der Reichsbank wurde erst 1922 begründet, zur Sicherung der Reparationszahlungen unterlag sie dann von 1924 bis 1930 den Einflüssen des „Generalrats“ und wurde 1937 durch die Nationalsozialisten wieder aufgehoben.


309 BVerfGE 9, 268 (282); s.a. BVerfGE 22, 106 (113 f.).

310 Klein, E.: Verfassungsrechtliche Problematik, S. 215.

314 Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, BT-Drs. 2781/2.Wahlperiode, S. 26; weitere Nachweise bei Grämlich, DVB1. 1980, S. 531 ff.

315 Vgl. dazu schon oben B; ebenso die ganz herrschende Lehre, vgl. etwa BVerwGE 41, 334 (354); Grämlich. DVB1. 1980, S. 531 ff.; Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank. S. 163 ff.; Siebelt: Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, S. 21 ff., 95 ff.; Bauer, in von Münch: Art.88 GG Rn. 13, E. Klein: Verfassungsrechtliche Problematik, S. 129 f.

Anmerkungen

Endler wird in Fußnote 93 für einen Aspekt erwähnt.

Endler zitiert das Bundesverfassungsgericht (vor Fußnote 309) korrekt. Der Verfasserin unterlaufen drei Übertragungsfehler: "Regierungen" statt "Regierung", "anderenfalls" statt "andernfalls", "niemandem" statt "niemand". Bei der Umformulierung versäumt sie es, den Genitiv "Grundgesetzes" zum Dativ "Grundgesetz" anzupassen.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02



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