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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 186 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-15 14:11:10 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gaiser 2002, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 10-28
Quelle: Gaiser 2002
Seite(n): 519 f., Zeilen: online
Unterbleibt die Anhörung, kann die EZB gegen den Rechtsakt der Gemeinschaft wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Wege der Nichtigkeitsklage vorgehen.

Das Klagerecht der Zentralbank ist allerdings im Rahmen der Nichtigkeitsklage materiell beschränkt. Es kann lediglich zum Schutz der eigenen vom Vertrag verliehenen Befugnisse und Rechte der EZB eingesetzt werden und umfaßt deshalb nur diejenigen Klagegründe, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse und Rechte geltend gemacht wird.75 Die Klage zur Wahrung der Rechte der Zentralbank ist zulässig, wenn die Rechtsverletzung schlüssig vorgetragen wird. Ob die Rechte der EZB tatsächlich verletzt wurden, bleibt der Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage vorbehalten. Art. 230 Abs. 5 EGV sieht vor, daß die Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben ist. Die Frist beginnt je nach Lage des Falles mit der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an die EZB oder subsidiär beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem die Zentralbank von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.76

Gibt der Gerichtshof einer Nichtigkeitsklage der EZB statt, erklärt er die angefochtene Handlung gem. Art. 231 EGV für nichtig. Das Urteil hat allgemeine Wirkung.


75 Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 8.

76 Zur Auslegung dieser Alternativen Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, EU-/ EGV, 6. Aufl., 2004, Art. 230 EGV Rn. 108 ff.

Unterbleibt diese Anhörung, so könnte die EZB gegen den Rechtsakt der Gemeinschaft wegen der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Wege der Nichtigkeitsklage vorgehen.

[Seite 520:]

Das Klagerecht der EZB ist materiell insoweit beschränkt, als es lediglich zum Schutz der eigenen, vom Vertrag verliehenen Befugnisse und Rechte eingesetzt werden kann und deshalb nur diejenigen Klagegründe umfasst, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse und Rechte geltend gemacht wird.5 Die Klage zur Wahrung der Rechte der EZB ist zulässig, wenn in ihr deren Verletzung schlüssig vorgetragen wird. Die Frage, ob die Rechte tatsächlich verletzt wurden, wird im Rahmen der Begründetheit der Klage geprüft. Art. 230 Abs. 5 EGV sieht vor, dass die Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben ist. Diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an die EZB oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem die EZB von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Gibt der Gerichtshof einer Klage nach Art. 230 EGV statt, so erklärt er die angefochtene Handlung gemäß Art. 231 EGV für nichtig. Das Urteil hat allgemeine Wirkung.


5 EuGH, Slg. 1994, I-625 Rz. 13 - Parlament/Rat;Slg. 1996, I-2943 Rz. 17 - Parlament/Rat; Bonhardt in: Lenz (Hrsg.), Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 230 Rz. 26.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20151215141344