Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion
von Dr. Charlotte Gaitanides
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[1.] Chg/Fragment 146 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:40:54 Klgn | Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 11-16 |
Quelle: Endler 1997 Seite(n): 472, Zeilen: 10 ff. |
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Die »allgemeinen Orientierungen« werden nach dem beschriebenen allgemeinen Verfahren auf Empfehlung der EZB oder auf Empfehlung des [sic] Kommission nach Anhörung der EZB verabschiedet. Art. 111 Abs. 2 Satz 2 EGV verweist darauf, daß diese allgemeine [sic] Orientierungen das vorrangige Ziel, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen dürfen. | Diese Orientierungen werden nach dem bekannten Verfahren auf Empfehlung der EZB oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der EZB verabschiedet. Art. 109 Abs. 2 Satz 2 EGV unterstreicht dabei, daß diese allgemeinen Orientierungen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen dürfen. |
Endler wird auf der gesamten Seite nicht erwähnt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160307160937
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