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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 143 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-04 22:11:14 Schumann
BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Endler 1997
Seite(n): 455-456, 461, Zeilen: 455: 12, 456: 3 ff., 461: 1 ff.
[Der Rat hat durch die Formulierung der Verhandlungsvorgaben entscheidenden Einfluß auf die Aushand-]lung des Wechselkursabkommens.19 Anders als beim Abschluß der förmlichen Vereinbarung kommt der EZB für die Festlegung der Modalitäten kein eigenes Empfehlungsrecht zu. Die Zentralbank kann sich mithin erst in der anschließenden Anhörung zu den Empfehlungen der Kommission formell äußern. Allerdings können die Modalitäten, die der Rat auf Empfehlung der Kommission erläßt, vorsehen, daß sie ebenfalls an den Verhandlungen beteiligt wird.20

b) Abschluß des Wechselkursabkommens

aa) Förmliche Vereinbarung eines Wechselkurssystems

Gegenstand des eigentlichen Abschlußverfahrens sind nach Art. 111 EGV »förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen«. In der dem Vertrag von Maastricht beigefügten Erklärung zu Art. 111 EGV21 weist die Regierungskonferenz darauf hin, daß mit der Verwendung des Begriffs »förmliche Vereinbarung« keine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll. Als förmliche Vereinbarungen kommen daher alle typischen völkerrechtlichen Abkommen in Betracht, die konkrete rechtliche Verbindlichkeiten, etwa in einem System fester Wechselkurse, begründen können. Denkbar wäre einerseits die völkerrechtliche Vereinbarung eines Festkurssystems der Gemeinschaftswährung gegenüber dem US-Dollar oder dem Yen, sowie andererseits gegenüber »kleinen« Staaten, wie den EU-Beitrittsländern. Förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem müssen sich aber nicht auf ein Festkurssystem beschränken. Es könnte auch vereinbart werden, auf den Devisenmärkten gerade keine Intervention zur Manipulation der Wechselkurse zu unternehmen.22

Die Vereinbarung eines Wechselkurssystems des Euro gegenüber Drittlandwährungen kann gern. Art. 111 EGV grundsätzlich auch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden, die nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen.23 Das bestätigt Art. 122 EGV. Aus den Absätzen 3 und 5 dieser Vorschrift läßt sich ableiten, daß die nach Art. 111 EGV getroffenen Vereinbarungen nur die Gemeinschaftswährung betreffen sollen, alle anderen Währungen mithin als Drittlandswährungen anzusehen sind. Für die nicht an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmt Art. 124 EGV, daß sie ihre Wechselkurspolitik auch nach Beginn der dritten Stufe als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu behandeln und dabei die Erfahrungen des Europäischen Währungssystems (EWS)24 zu berücksichtigen haben.


19 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 461.

20 Vgl. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 461.

21 Erklärung Nr. 8 zu Art. 109 EGV (a.F.).

22 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 456.

23 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 456.

24 Zur Entstehung und den Charakteristika des EWS siehe Bernholz, Die Bundesbank und die Währungsintegration in Europa, in: Deutsche Bundesbank, Fünfzig Jahre Deutsche Mark, 1998, S. 773 (797 ff.).

a. Vertragliche Vereinbarungen über ein System fester Wechselkurse

[Seite 456:]

aa. Förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem

Nach Art. 109 Abs. 1 EGV sind Gegenstand des Abschlußverfahrens „förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen“. Der Begriff „ECU“ wird in den Regelungen des EG- Vertrages grundsätzlich zur Bezeichnung der Gemeinschaftswährung Euro benutzt. In einer dem Unions-Vertrag beigefügten Erklärung zu Art. 109 bekräftigt die Regierungskonferenz, daß der Begriff „förmliche Vereinbarung“ keine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts schaffen soll. Als förmliche Vereinbarungen kommen daher alle typischen völkerrechtlichen Abkommen in Betracht, die konkrete rechtliche Verbindlichkeiten etwa in einem System fester Wechselkurse ähnlich wie dem des Bretton Woods-Systems begründen können. Dazu zählte beispielsweise die völkerrechtliche Vereinbarung eines Festkurssystems der Gemeinschaftswährung gegenüber dem US-Dollar oder dem japanischen Yen mit festen Kursen oder Zielzonen. Allerdings müssen sich förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem keinesfalls auf ein Festkurssystem beschränken: Vereinbart werden könnte auch, auf den Devisenmärkten gerade keine Interventionen zur Manipulation der Wechselkurse zu unternehmen.

Die förmliche Vereinbarung über ein Wechselkurssystem des Euro gegenüber Drittlandswährungen kann nach Art. 109 EGV grundsätzlich auch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden, die sich zunächst nicht für die dritte Stufe der Währungsunion qualifiziert haben oder aus anderen Gründen an ihr nicht teilnehmen. [...] Daraus läßt sich ableiten, daß die nach Art. 109 EGV getroffenen Vereinbarungen allein die Gemeinschaftswährung betreffen sollen, alle anderen Währungen infolgedessen als Drittlandswährungen angesehen werden müssen. Für die nicht an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmt Art. 109m EGV, daß sie ihre Wechselkurspolitik auch nach Beginn der dritten Stufe als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu behandeln und dabei die Erfahrungen des EWS zu berücksichtigen haben.

[Seite 461:]

Der Rat hat damit durch die Formulierung der Verhandlungsvorgaben entscheidenden Einfluß auf die Aushandlung des Wechselkursabkommens. Anders als für den Abschluß der förmlichen Vereinbarung kommt der EZB für die Festlegung der Modalitäten kein eigenes Empfehlungsrecht zu. Die Zentralbank kann sich daher erst in der anschließenden Anhörung zu den Empfehlungen der Kommission formell äußern. Die Modalitäten für die Aushandlung der Wechselkursabkommen können und sollten festlegen, daß an der Verhandlungen auch die EZB unmittelbar zu beteiligen ist.

Anmerkungen

Endler wird in vier Fußnoten erwähnt. Es wird aber dadurch nicht erkenntlich, dass er als Schreibvorlage für die gesamte Seite verwendet wurde.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02



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