von Dr. Charlotte Gaitanides
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[1.] Chg/Fragment 065 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 20:37:18 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Endler_1997 Seite(n): 406, Zeilen: 16 ff. |
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[Als Beschlußorgane der EZB bezeichnet Art. 107 Abs. 3 EGV den] EZB-Rat und das Direktorium.124 Das Direktorium setzt sich nach Art. 112 Abs. 2 lit. a EGV aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.125 Neben den Präsidenten der nationalen Zentralbanken sind auch die übrigen Mitglieder der jeweiligen Beschlußorgane in den persönlichen Schutzbereich des Art. 108 EGV einbezogen. Um welche Organe es sich dabei handelt, ergibt sich aus den jeweiligen nationalen Zentralbankgesetzen, in Deutschland das Direktorium und der Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank.126
124 Ebenso Art. 9.3 ESZB-Satzung. 125 Art. 112 Abs. 1 EGV, Art. 10.1 ESZB-Satzung. 126 Zum Direktorium gehören nach § 7 Abs. 2 BBankG Präsident, Vizepräsident sowie bis zu sechs weitere Mitglieder, zum Zentralbankrat nach § 6 Abs. 2 BBankG zusätzlich noch die Präsidenten der Landeszentralbanken. |
Als Beschlußorgane der EZB bezeichnet Art. 106 Abs. 3 EGV2 den EZB-Rat und das Direktorium. Das Direktorium setzt sich nach Art. 109a Abs. 2 lit.a EGV3 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken (Art. 109a Abs. 1 EGV4). Neben den Präsidenten der nationalen Zentralbanken sind auch die übrigen Mitglieder aus deren Beschlußorganen in den persönlichen Schutzbereich des Art. 107 EGV einbezogen. Um welche Organe es sich dabei handelt, ergibt sich aus den jeweiligen nationalen Zentralbankgesetzen: In der Bundesrepublik Deutschland sind es das Direktorium und der Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank5.
3 Art. 11.1 EZB-Satzung, s. aber auch Art. 50 EZB-Satzung. 4 Art. 10.1 EZB-Satzung. 5 Zum Direktorium gehören nach § 7 Abs. 2 BBankG Präsident, Vizepräsidenten sowie bis zu sechs weitere Mitglieder, zum Zentralbankrat nach § 6 Abs. 2 BBankG zusätzlich noch die Präsidenten der Landeszentralbanken. |
Fortsetzung von der vorausgehenden Seite. Auf Endler wird zuletzt in Fußnote 123 verwiesen. Alternativ ist eine Einordnung als Verschleierung denkbar. |
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[2.] Chg/Fragment 065 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-05-17 14:34:25 PlagProf:-) | BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von der Groeben Schwarze 2003 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 14-28 |
Quelle: von der Groeben Schwarze 2003 Seite(n): zu Art. 108 EGV, Zeilen: Rn. 43 |
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Die Formulierung »unbeschadet des Art. 107 Abs. 3« macht zunächst deutlich, daß die Rechte und Pflichten der beiden anderen Beschlußorgane nicht angetastet werden sollen. Die Verpflichtung, die Stellung von EZB-Rat und Direktorium unberührt zu lassen, muß auch ein Verbot gegenüber den Präsidenten von nicht an der einheitlichen Geldpolitik teilnehmenden Zentralbanken umfassen, Weisungen entgegenzunehmen.128 Anderenfalls könnte die funktionelle Unabhängigkeit mittelbaren Einflußnahmen ausgesetzt sein. Daraus folgt, daß alle Mitglieder des Erweiterten Rats bei der Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufgaben dem Weisungsverbot unterliegen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der in Art. 109 EGV niedergelegten Pflicht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gem. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EGV gilt, ihre Zentralbanksatzung spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB anzupassen, auch wenn sie nicht an der einheitlichen Geldpolitik teilnehmen.129 Eine Ausnahme gilt nach dem entsprechenden Protokoll nur für das Vereinigte Königreich.130
128 Gnan/Wittelsberger, in: von der Groeben/Scbwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 108 EGV Rn. 43. 129 Gnan/Wittelsberger; in: von der Groeben/Scbwarze, EU-/EGV, 6. Aufl., 2003, Art. 108 EGV Rn. 43. 130 Siehe 11. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland, Ziff. 5. |
Die Formulierung von Artikel 45 Absatz 1 ("unbeschadet des Artikels 107 Absatz 3") macht deutlich, daß der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten der beiden anderen Beschlußorgane nicht antasten wollte. Artikel 45 Absatz 1 schließt aber keine Rechtswirkungen aus, welche die Stellung von EZB-Rat und Direktorium unberührt lassen. Dazu gehört das an Präsidenten von nicht an der einheitlichen Geldpolitik teilnehmenden Zentralbanken gerichtete Verbot, Weisungen entgegenzunehmen. Daraus ist zu schließen, daß alle Mitglieder des Erweiterten Rats bei der Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufgaben dem Verbot unterliegen, Weisungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Pflicht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 122 gilt, ihre Zentralbanksatzungen nach Artikel 109 spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB anzupassen, auch wenn sie nicht an der einheitlichen Geldpolitik teilnehmen. Dies gilt lediglich nicht für das Vereinigte Königreich, solange das entsprechende Protokoll in Anspruch genommen wird (Punkt 5 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigtes Königreich und Nordirland). |
Die Quelle ist in beiden Fußnoten genannt. Das lässt gedankliche Engführung vermuten. |
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