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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 062 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 18:59:36 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 1-24
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 78 f.; 88, Zeilen: 78: letzter Absatz; 79: 1 ff.; 88: 5 ff.
c) Erträge aus anderen Tätigkeiten

Neben den Einkünften aus der Verwaltung ihrer Eigenmittel und Währungsreserven, sowie aus ihrem Beitrag zur Abwicklung der operativen Geld- und Devisenpolitik des Eurosystems, hat die EZB noch eine Reihe weiterer Aufgaben zu erfüllen, die zu Erträgen bzw. zu Aufwendungen führen. Zu nennen sind vor allem die Beteiligung der EZB am grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr,114 die Aufsichtsfunktion der EZB bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs sowie der Einhaltung der geldpolitischen Verpflichtungen der Kreditinstitute, die Erhebung statistischer Daten durch die EZB115 und die internationale Zusammenarbeit der EZB.116 Insgesamt sind eventuelle Erträge aus bzw. Aufwendungen für diese Aufgaben aber als gering einzuschätzen.117

3. Verwendung des Notenbankgewinns

Art. 33.1 ESZB-Satzung regelt die Verwendung des Gewinns der EZB. Danach ist zunächst ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 Prozent des Nettogewinns nicht übersteigen darf, dem Allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 Prozent des EZB-Kapitals zuzuführen. Der verbleibende Nettogewinn wird dann an die Anteilseigner der EZB, also die nationalen Zentralbanken, entsprechend den von ihnen eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Der individuelle Betrag einer nationalen Zentralbank bestimmt sich dabei durch den Anteil des von ihr eingezahlten Kapitalbetrags an der Gesamtsumme der von den nationalen Zentralbanken eingezahlten Kapitalbeiträge. Die Kapitalzahlungen der Zentralbanken der »Mitgliedstaaten mit Ausnahmegenehmigung« bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, da diese Zentralbanken nicht an den ausgeschütteten Notenbankgewinnen partizipieren.118


114 Siehe Art. 22 ESZB-Satzung.

115 Siehe Art. 5.1 und 5.2 ESZB-Satzung.

116 Der Rat der Gemeinschaft befindet auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB über die Vertretung der Gemeinschaft auf internationaler Ebene (Art. 111 Abs. 4 EGV).

117 Zu den Beträgen im einzelnen Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 78 ff.

118 Siehe Art. 43.1 ESZB-Satzung.

3. Die Nettoerträge der EZB aus anderen Tätigkeiten

Neben den Netto-Einkünften aus der Verwaltung ihrer Eigenmittel und Währungsreserven, sowie aus ihrem Beitrag zur Abwicklung der operativen Geld- und Devisenpolitik des Eurosystems, hat die EZB noch eine Reihe weiterer Aufgaben zu erfüllen, die entsprechende Erträge abwerfen bzw. zu

[Seite 79:]

bestimmten Aufwendungen führen. Zu nennen wären hierbei folgende Tätigkeiten:

1. die Beteiligung der EZB am grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr,

2. die Aufsichtsfunktion der EZB,

3. die Erhebung statistischer Daten durch die EZB,

4. die internationale Zusammenarbeit der EZB und

5. sonstige (operative) EZB-Tätigkeiten.

3.4. Die internationale Zusammenarbeit der EZB

[...] So befindet der ECOFIN-Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB über die Vertretung der Gemeinschaft auf internationaler Ebene (Art. 111 Abs. 4 EGV).

[Seite 88:]

Die Verwendung des EZB-Gewinns ist in Artikel 33.1. ESZB-Satzung geregelt. So ist zunächst ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 Prozent des Nettogewinns nicht übersteigen darf, dem Allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 Prozent des EZB-Kapitals zuzuführen134. Der verbleibende Nettogewinn wird dann an die Anteilseigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Konkret bestimmt sich dabei der individuelle Betrag einer NZB durch den Anteil des von ihr eingezahlten EZB- Kapital betrags an der Gesamtsumme der von den EWU-NZBen eingezahlten Kapitalbeträge. Die Kapitalzahlungen der Pre-In-NZBen bleiben bei dieser Berechnung außen vor, da die nicht an der dritten Stufe der EWU teilnehmenden Zentralbanken auch nicht an den ausgeschütteten EZB-Gewinnen partizipieren (Art. 43.1. ESZB-Satzung). Bleibt noch zu erwähnen, daß der EZB-Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt135.


135 Vgl. Art. 40 ESZB-Satzung.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 117 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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