von Claudia Breuer
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| [1.] Cbr/Fragment 118 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2020-02-13 21:44:51 Schumann | Cbr, Fragment, Gesichtet, Raich 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 118, Zeilen: 1-33 |
Quelle: Raich 1995 Seite(n): 143, 144, 145, Zeilen: 143: 19 ff.; 144: 2 ff.; 145: 1 |
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| [Mitte der] 70er Jahre kam es zur Ausarbeitung einer von der EUREGIO-Arbeitsgruppe entwickelten, gemeinsamen Satzung, die von allen Mitgliedern gebilligt wurde und fortan als Grundlage des von den drei Gemeinschaften konzipierten Organisations- und Aktionsprogramms für die EUREGIO diente. Im Jahr 1978 erfolgte die Konstituierung des EUREGIO-Rates und damit die endgültige Institutionalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Samenwerkingsverband Twente, des Samenwerkingsverband Oost-Gelderland und der Kommunalgemeinschaft Rhein-Ems in Form der kommunalen Arbeitsgemeinschaft EUREGIO.
3.3.2.1 Rechtsform und administrative Ebene Im Falle der EUREGIO haben sich ein deutscher und zwei niederländische Kommunalverbände mit zahlreichen Gemeinden, Städten und Kreisen grenzüberschreitend zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft mit einem gemeinsamen juristischen Sitz in Gronau zusammengeschlossen. Bei der deutschen Organisation, der Kommunalgemeinschaft Rhein-Ems, handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der auf dem deutschen Gesetz für kommunale Arbeitsgemeinschaften basiert. Die Organisationsform der niederländischen Samenwerkingsverbänden ist öffentlich-rechtlich nach dem niederländischen Gesetz für Gemeindezusammenarbeit geregelt. Die Kooperation der ausschließlich kommunalen Mitglieder beider Staaten vollzieht sich demnach auf öffentlich-rechtlich nationaler Basis. Die EUREGIO verfügt über eine gemeinsame deutsch-niederländische Satzung369 und Geschäftsordnung mit genau umschriebenen Aufgabenbereichen, die ihr von der kommunalen Ebene übertragen worden sind. Dabei gelten sowohl die Satzung als auch die Geschäftsordnung rein juristisch als privatrechtlich. Alle niederländischen und deutschen öffentlich-rechtlichen Mitgliedskörperschaften haben einzeln die in beiden Sprachen gleichlautende Satzung und Geschäftsordnung verabschiedet. Darin werden Fragen der Finanzierung und der Vertretungsbefugnis durch EUREGIO-Ratsbeschluss geregelt. Dadurch wurde eine quasi ‚öffentlich-rechtliche Klammer’ geschaffen, die die Mitglieder regional bindet und die Finanzierung sicherstellt. Ebenso gewährleistet sie die Haftung durch die jeweilige Vertretung der nationalen Organisationen wie die Kontrolle der Finanzierung und Abrechnung. Innerhalb der EUREGIO werden Mehrheitsentscheidungen getroffen, die die anderen Mitglieder verpflichten können. Ein Austritt aufgrund einer aktuellen Entscheidung ist lauf [sic] Satzung nicht automatisch, sondern nur nach Einhaltung bestimmter Fristen möglich.370 3.3.2.2 Organe 369 Abgedruckt in Europarat [Hrsg.], Satzung für die EUREGIO, Doc. Transfront/Office [85] 11, Straßboug o.J. 370 Vgl. ebenda. |
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Mitte der 70er Jahre kam es dann zur Ausarbeitung einer von der EUREGIO-Arbeitsgruppe entwickelten, gemeinsamen Satzung, die von allen niederländischen und deutschen Mitgliedern gebilligt wurde und fortan als Grundlage des von den drei Gemeinschaften konzipierten Organisations- und Aktionsprogramms für die EUREGIO diente. 1978 erfolgte schließlich mit der Konstituierung des EUREGIO-Rates die endgültige Institutionalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Samenwerkingsverband Twente, des Samenwerkingsverband Oost-Gelderland und der Kommunalgemeinschaft Rhein-Ems in Form der kommunalen Arbeitsgemeinschaft EUREGIO. [Seite 144] 3.1 Rechtsform In [sic] Falle der EUREGIO haben sich ein deutscher und zwei niederländische Kommunalverbände mit zahlreichen Gemeinden, Städten und Kreisen grenzüberschreitend zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft mit einem gemeinsamen juristischen Sitz in Gronau (Westfalen) zusammengeschlossen. Bei der deutschen Organisation, der Kommunalgemeinschaft Rhein-Ems, handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der auf dem deutschen Gesetz für kommunale Arbeitsgemeinschaften beruht. Die Organisationsform der niederländischen Samenwerkingsverbände ist öffentlich-rechtlich nach dem niederländischen Gesetz für Gemeindezusammenarbeit. Die Kooperation der ausschließlich kommunalen Mitglieder beider Staaten vollzieht sich demnach auf öffentlich-rechtlicher nationaler Basis. Die EUREGIO verfügt über eine gemeinsame deutsch-niederländische Satzung514 und Geschäftsordnung mit genau umschriebenen Aufgabenbereichen, die ihr von der kommunalen Ebene übertragen worden sind. Dabei gelten sowohl die Satzung als auch die Geschäftsordnung rein juristisch als privatrechtlich. Alle niederländischen und deutschen öffentlich-rechtlichen Mitgliedskörperschaften haben einzeln die in beiden Sprachen gleichlautende Satzung und Geschäftsordnung, die Fragen der Finanzierung und der Vertretungsbefugnis durch EUREGIO-Ratsbeschluß verabschiedet. Dadurch wurde eine quasi "öffentlich-rechtliche Klammer"515 geschaffen, die die Mitglieder regional bindet, die Finanzierung sicherstellt, die Haftungsfragen durch die jeweilige Vertretung der nationalen Organisationen ebenso gewährleistet wie die Kontrolle der Finanzierung und Abrechnung. Innerhalb der EUREGIO werden Mehrheitsentscheidungen getroffen, die die anderen Mitglieder verpflichten können. Ein Austritt aufgrund einer aktuellen Entscheidung ist laut Satzung nicht automatisch, sondern nur nach Einhaltung bestimmter Fristen möglich.516 514 Abgedruckt in Europarat (Hrsg.): Satzung für die EUREGIO, Doc. Transfront/Office (85) 11, Straßburg o. J. 515 AGEG/LACE (1991a), a.a.O., S. 7. 516 Vgl. ebda. [Seite 145] 3.2 Organe |
Kein Hinweis auf die Quelle. Fundstellenangaben werden mitübernommen. |
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