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Europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit – Konsens oder Konflikt? Das Beispiel EUREGIO

von Claudia Breuer

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[1.] Cbr/Fragment 078 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2020-02-17 18:39:10 Schumann
Calliess 1996, Cbr, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 1-5, 12-20, 23-34
Quelle: Calliess 1996
Seite(n): 524, 525, 542, Zeilen: 524: 2 ff., 21 ff.; 525: 1 ff.; 542: 14 ff.
[Allerdings ist jedoch zu bedenken, dass sich ein doppelter Föderalismus, jedenfalls eine dreistufige Organisation der zukünftigen Union,] nunmehr deutlich herauskristallisiert hat und auf dem Weg zu einer zukünftigen Verfassung der Union auch konzeptionell immer klarer, auch verfassungsrechtliche Konturen entwickeln wird255: Wie aus obigen Ausführungen deutlich wird, kann das vergangene Jahrzehnt im Hinblick auf die EU-Mitgliedstaaten überzeugend als ein Jahrzehnt der Dezentralisierung und Regionalisierung beschrieben werden.256 [...] Vor dem Hintergrund der oben skizzierten Regionalisierungstendenzen in den Mitgliedstaaten und der korrespondierenden Entwicklung auf EG-Ebene wird in der Literatur ein „[...] allgemeines Prinzip des politischen Regionalismus im Sinne dezentralen autonomen „policy making“ auf regionaler selbstbebstimmungsrechtlicher [sic] Grundlage [...]“257 konstatiert. Aufgrund der durch wertende Rechtsvergleichung festgestellten einheitlichen Tendenz in den Rechtsordnungen der überwiegenden Mehrzahl der EG-Mitgliedstaaten seien sogar die Voraussetzungen für einen dementsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der Inhalt des materiellen europäischen Verfassungsrechts sei, erfüllt. Vielleicht geht diese Auffassung im Ergebnis zu weit: [Sie kennzeichnet jedoch in anschaulicher Formulierung einen rechtspolitischen Entwicklungstrend, der auch bei der Interpretation des Subsidiaritätsprinzips gem. Art. 5 [ex-Art. 3b] EGV nicht unberücksichtigt bleiben darf.] Die festgestellte Tendenz zur Regionalisierung ist zwar [noch] nicht so hinreichend verdichtet, als dass sie es rechtfertigte, von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz258 zu sprechen. Überdies wurden allgemeine Rechtsgrundsätze vom EuGH bisher nur im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzipien und zum Schutz der subjektiven Rechte einzelner entwickelt.259 Ein [mittelbarer] Eingriff in das nationale Verfassungsrecht und in die darin verankerte innerstaatliche Organisationsstruktur kann aber nicht auf dieselben Kriterien für einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und somit auf eine Tendenz zur Regionalisierung in der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten gestützt werden.

Spätestens mit dem EUV hat sich ein dreigliedriger Aufbau der Gemeinschaft [Union – Mitgliedstaaten – Regionen] herausgebildet. Damit wird den Ländern und Regionen eine Anerkennung gewährt, der auch gemeinschaftsrechtlich, insbesondere bei der Inter[pretation des Subsidiaritätsprinzips, Rechnung zu tragen ist.]


255 So auch Scholz, R., Europäische Union und deutscher Bundesstaat in: NVwZ 1993, S. 817.

256 Engel, C., Regionen in der europäischen Gemeinschaft: Eine integrationspolitische Rollensuche in: Integration 1/1991, S. 9.

257 Voß, D., H., Regionen und Regionalismus im Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: Strukturelemente einer Europäischen Verfassungsordnung, Frankfurt/M. u.a. 1989, S. 478ff.

258 Zu diesem Begriff und seinen Voraussetzungen ausführlicher Oppermann, T., Europarecht, München 1991, S. 158ff und Ipsen, H., P., Europäisches Gemeinschaftsrecht, Tübingen 1972, S. 112ff.

259 Vgl. Pernice, I. in: Grabitz, E. und Hilf, M., Kommentar zum EWG-Vertrag, Bände I und II, München 1994, Art. 164, Rn. 46ff.

Demgegenüber ist jedoch zu bedenken, daß sich ein „doppelter Föderalismus“, jedenfalls eine dreistufige Organisation der zukünftigen Union, nunmehr deutlich herauskristallisiert hat und auf dem Weg zu einer zukünftigen Verfassung der Union auch konzeptionell immer klarere, auch verfassungrechtliche Konturen entwickeln wird91: Wie aus obigen Ausführungen deutlich wird, kann das vergangene Jahrzehnt im Hinblick auf die EU-Mitgliedstaaten überzeugend als ein Jahrzehnt der Dezentralisierung und Regionalisierung beschrieben werden92.

[...]

Vor dem Hintergrund der oben skizzierten Regionalisierungstendenzen in den Mitgliedstaaten und der korrespondierenden Entwicklung auf EU-Ebene wird in der Literatur ein „... allgemeines Prinzip des politischen Regionalismus im Sinne dezentralen autonomen „policy making“ auf regionaler selbstbestimmungsrechtlicher Grundlage..." konstatiert. Aufgrund der durch wertende Rechtsvergleichung festgestellten einheitlichen Tendenz in den Rechtsordnungen der überwiegenden Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten seien sogar die Voraussetzungen für einen dementsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der Inhalt des materiellen europäischen Verfassungsrechts sei, erfüllt93. Zumindest im Ergebnis geht diese Auffassung allerdings zu weit. So ist zu bedenken, daß allgemeine Rechtsgrundsätze von EuGH bisher nur zum Schutze der subjektiven Rechte einzelner, insbesondere im Bereich des Grundrechts-


91 So auch Scholz, NVwZ 1993, S. 817 (819); wohl auch Blanke (Fn. 9), Rn. 4 ff.

92 Engel, integration 1/1991, S. 9.

93 So Voß (Fn. 37), S. 478 ff. (481 f.).

[Seite 525]

schutzes, entwickelt wurden94, so daß Bedenken bestehen, den in der Anerkennung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Regionalismus liegenden (mittelbaren) Eingriff in das nationale Verfassungsrecht und in die darin verankerte innerstaatliche Organisationsstruktur der Mitgliedstaaten auf die für den Grundrechtsschutz - und damit die für einen kaum vergleichbaren Sachverhalt - entwickelten Kriterien zu stützen. [...] Mit Blick auf diese Voraussetzungen erscheint die oben festgestellte Tendenz zur Regionalisierung noch nicht so hinreichend verdichtet, als daß sie es rechtfertigte, von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz99 zu sprechen100.


94 Vgl. etwa Pernice in Grabitz/Hilf, Kommentar zum EU-Vertrag, 1995, Art. 164, Rn. 46 ff.

[...]

99 Zu diesem Begriff und seinen Voraussetzungen ausführlicher: Oppermann (Fn. 69), S. 158 ff.; Ipsen, EG-Recht, 1972, S. 112 ff.

100 So auch Ress, EuGRZ 1986, S. 549 (550 f.); Stein, VVDStRL 53, S. 27 (37); Epiney, EuR 1994, S. 301 (307 f.) im Hinblick auf einen etwaigen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Föderalismus. Epiney meint immerhin, daß „allenfalls ein recht unscharfes und weites Prinzip einer gewissen Regionalisierungstendenz einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bilden könnte.“ Dieser böte aber keinen Schutz gegen spezifische Einbrüche in die föderale Struktur eines bestimmten Mitgliedstaates.

[Seite 542]

Spätestens mit dem EUV hat sich ein dreigliedriger Aufbau der Gemeinschaft (Union - Mitgliedstaaten - Regionen) herausgebildet. Damit wird den Ländern und Regionen eine Aufwertung zuteil, der auch gemeinschaftsrechtlich, insbesondere bei der Interpretation des Subsidiaritätsprinzips, Rechnung zu tragen ist.

Anmerkungen

Einen Hinweis auf die Quelle enthält erst Fn. 260 auf der folgenden Seite. Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[2.] Cbr/Fragment 078 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2020-01-05 12:26:35 Klgn
Calliess 1994, Cbr, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 5-12
Quelle: Calliess 1994
Seite(n): 177, Zeilen: 10 ff.
Nachdem der moderne Staat mit seinen vielfältigen Aufgaben eine starke Tendenz zur Zentralisierung von Entscheidungsprozeßen mit sich gebracht hatte, die in der Regel mit dem Prinzip der Effizienz begründet wurde, setzte sich in den letzten zehn Jahren aufgrund der Erfahrung von Bürokratisierung, Anonymität, Entfremdung und neuer Ineffizienz zunehmend eine Tendenz zum Nahen und Überschaubaren, zur Dezentralisation, zur Demokratie vor Ort durch erfahrbare Partizipation, zu Sachnähe der Entscheidungsträger und zu vertikaler Gewaltenteilung durch. Nachdem der moderne Staat mit seinen vielfältigen Aufgaben eine starke Tendenz zur Zentralisierung von Entscheidungsprozessen mit sich brachte, die grundsätzlich mit dem Prinzip der Effizienz begründet wurde, setzte sich in den letzten zehn Jahren aufgrund der Erfahrung von Bürokratisierung, Anonymität, Entfremdung und neuer Ineffizienz zunehmend eine Tendenz zum Nahen und Überschaubaren, zur Dezentralisation, Demokratie vor Ort durch erfahrbare Partizipation, Sachnähe der Entscheidungsträger und vertikaler Gewaltenteilung durch.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn



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