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Europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit – Konsens oder Konflikt? Das Beispiel EUREGIO

von Claudia Breuer

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[1.] Cbr/Fragment 075 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2020-02-14 22:50:31 Schumann
Battisti 1987, BauernOpfer, Cbr, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 19-30
Quelle: Battisti 1987
Seite(n): 205, 209, Zeilen: 205: letzter Absatz; 209: 14 ff.
Er ist nicht nur in einem negativ-abgrenzenden Sinne als Nichteinmischung der größeren Gemeinschaft in die Belange der kleineren Gemeinschaften und Individuen zu verstehen, sondern auch in einem positiv-auffordernden Sinne241, nämlich, der ursprünglichen Bedeutung von subsidium entsprechend, als Beistand zur Bewältigung solcher Aufgaben, die vom kleineren Gemeinwesen auf sich allein gestellt nicht effektiv erfüllt werden können.

2.4.3.2 Die Substanz des Subsidiaritätsprinzips

Bei einer differenzierteren Untersuchung hat Subsidiarität einen dreifachen Aspekt:242 Orientiert am Recht des Individuums auf Selbstbestimmung ergibt sich als erster Aspekt des Subsidiaritätsgedankens, dass der Staat nicht beliebig in dessen Sphäre eingreifen darf.


241 Kritisch insoweit Isensee, J., Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht, Eine Studie über das Regulativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft, Berlin 1968, S. 30, der bemängelt, dass durch eine solche ‚positive’ Subsidiarität der begriffliche Umfang des Subsidiaritätsprinzips unscharf werde, indem Voraussetzungen der Subsidiarität [die Solidarität der Gesellschaftsglieder] in den Inhalt einbezogen würden.

242 Vgl. Battisti, Freiheit und Bindung, a.a.O., S. 206ff.

[Seite 205]

Damit ist auch schon angedeutet, daß das Subsidiaritätsprinzip nicht nur in einem negativ-abgrenzenden Sinne als Nichteinmischung der größeren Gemeinschaft (Gesellschaft, des Staates) in die Belange der kleineren Gemeinschaften und Individuen angesehen werden darf, sondern auch in einem positiv-auffordernden Sinne zu interpretieren ist, nämlich — der ursprünglichen Bedeutung von subsidium entsprechend - als Hilfe zur Bewältigung jener Aufgaben, die vom einzelnen und von den „kleineren Gemeinwesen“, auf sich allein gestellt, nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden können.

[Seite 209]

Aus dem Recht auf Selbstbestimmung des Individuums (Person) als „Zweck an sich“ ergibt sich als erster Aspekt des Subsidiaritätsprinzips, daß der Staat nicht beliebig in dessen Bereiche eingreifen darf.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar genannt, doch bleibt unklar, dass sich die Übernahmen auch bereits - zudem großteils wörtlich - auf das Ende des vorangegangenen Kapitels erstrecken.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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