von Claudia Breuer
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[1.] Cbr/Fragment 067 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2020-02-13 21:13:34 Schumann | Cbr, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Raich 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 1 ff. (komplett) |
Quelle: Raich 1995 Seite(n): 37, 38, 39, 40, Zeilen: 37: 16 ff.; 38: 1 ff.; 39: 16 ff.; 40: 11 ff. |
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Dieser wurde auf Beschluss der fünften Europäischen Kommunalministerkonferenz 1982 in Lugano gebilligt, vom Lenkungsausschuss für kommunale und regionale Angelegenheiten des Europarates weiter ausgearbeitet und 1985 auf Beschluss des Ministerkomitees den Europaratsstaaten zur Unterzeichnung vorgelegt. 1987 wurde die EKC dann von den ersten Staaten ratifiziert und trat daraufhin am 1.9.1988 in Kraft. Sie stellt den ersten völkerrechtlichen Vertrag zwischen europäischen Staaten dar, der das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung in Form einer Konvention absichert. Zudem wird sie heute von ihrer politischen Bedeutung her neben der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Sozialcharta und dem Europäischen Kulturabkommen als vierten Pfeiler des Europarates betrachtet.
In ihrer Präambel bezeichnet die EKC kommunale Gebietskörperschaften als „eine der wesentlichen Grundlagen jeder demokratischen Staatsform“, da auf kommunaler Ebene das allen Europaratsstaaten gemeinsame Recht der Bürger auf Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten als demokratisches Prinzip am unmittelbarsten ausgeübt werden kann. Zudem hebt sie die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung für eine „wirkungsvolle und bürgernahe Verwaltung“ hervor, deren Schutz und Stärkung „in den verschiedenen europäischen Staaten einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das sich auf die Grundsätze der Demokratie und der Dezentralisierung der Macht gründet.“ Der Wortlaut der Präambel ist demnach geprägt von der Idee eines ‚Europa der Bürger’ sowie des Aufbaus der Demokratie bottom-up. Neben den Normierungen zur Rechtstellung [sic] kommunaler Gebietskörperschaften im innerstaatlichen Bereich sowie zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung in Europa, welche den inhaltlichen Schwerpunkt der EKC bilden, stellt dieser Vertragstext eine Fortsetzung der Bemühungen des Europarates um eine Aufwertung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit regionaler und lokaler Gebietskörperschaften in Europa dar. Eine EG-weit einheitlich verbindliche Regelung zur Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Kooperation – wie in Art. 10 EKC enthalten – lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Bislang ist die EKC lediglich für die Vertragsstaaten des Europarates verbindlich, nicht jedoch für alle Mitgliedstaaten der EG.203 Unter integrationspolitischen Gesichtspunkten sind die Ausarbeitung und Ratifizierung des Europäischen Rahmenübereinkommens und der Europäischen Kommunalcharta in dreierlei Hinsicht für die Stellung der Regionen und Kommunen in Europa sowie deren grenzüberschreitende Kooperationsformen im Integrationsprozess von Bedeutung: • Es waren bei der Ausarbeitung beider Vertragswerke Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mittels eigens für sie geschaffener Organe bereits frühzeitig direkt am Prozess der Politikformulierung beteiligt.204 203 Völkerrechtliche Verträge – zu denen, wie bereits erwähnt, die EKC zählt - binden grundsätzlich nur die Unterzeichnerstaaten. 204 So hat beispielsweise bei der Erarbeitung der Rahmenkonvention der Bundesinnenminister die deutschen Interessen vertreten und in allen Verhandlungsphasen die Innenminister der Bundesländer, die kommunalen [Spitzenverbände und die deutschen Sektionen der internationalen Kommunalverbände beteiligt. Alle haben dabei der Konvention zugestimmt.] |
Dieser wurde auf Beschluß der fünften Europäischen Kommunalministerkonferenz 1982 in Lugano gebilligt, vom Lenkungsausschuß für kommunale und regionale Angelegenheiten des Europarates weiter ausgearbeitet und 1985 auf Beschluß des Ministerkomitees den Europaratsstaaten zur Unterzeichnung vorgelegt. 1987 wurde die EKC dann von den ersten Staaten ratifiziert und trat daraufhin am 1. September 1988 in Kraft.80 Sie stellt den ersten völkerrechtlichen Vertrag zwischen europäischen Staaten dar, der das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung in Form einer Konvention absichert.81 Zudem wird sie heute von ihrer politischen Bedeutung her neben der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen
80 Bis Ende 1991 wurde die Charta von 15 der 21 Europaratsstaaten unterzeichnet, jedoch lediglich von 6 Staaten ratifiziert, darunter Deutschland, Luxemburg und Spanien. Vgl. Faber, Angela: Die Zukunft kommunaler Selbstverwaltung und der Gedanke der Subsidiarität in den Europäischen Gemeinschaften, in: DVBl. vom 15.10.1991, S. 1126-1135. 81 Vgl. ebda. [Seite 38] Sozialcharta und dem Europäischen Kulturabkommen als der vierte Pfeiler des Europarates betrachtet.82 1.2.1 Inhalt In ihrer Präambel bezeichnet die EKC83 kommunale Gebietskörperschaften als "eine der wesentlichen Grundlagen jeder demokratischen Staatsform", da auf kommunaler Ebene das allen Europaratsstaaten gemeinsame Recht der Bürger auf Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten als demokratisches Prinzip am unmittelbarsten ausgeübt werden kann. Zudem hebt sie die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung für eine "wirkungsvolle und bürgernahe Verwaltung" hervor, deren Schutz und Stärkung "in den verschiedenen europäischen Staaten einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das sich auf die Grundsätze der Demokratie und der Dezentralisierung der Macht gründet." Der Wortlaut der Präambel ist demnach geprägt von der Idee eines "Europa der Bürger" sowie des Aufbaus der Demokratie "von unten nach oben".84 82 Vgl. Spautz, Jean: Die Stellung der Kommunen im europäischen Einigungswerk, in: Knemeyer, Franz-Ludwig (Hrsg.): Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung. Entstehung und Bedeutung. Länderberichte und Analysen, Baden-Baden 1989, S. 11-21. 83 Abgedruckt in BR-Drs. 343/86, S. 5-15. 84 Vgl. Blanke, Hermann-Josef: Die kommunale Selbstverwaltung im Zuge fortschreitender Integration. Aspekte nationaler und supranationaler Verfassungsentwicklung, in: DVBl., Heft 8/1993, S. 819-832, hier S. 819. [Seite 39] 1.2.2 Bedeutung für die grenzüberschreitende Praxis Neben den Normierungen zur Rechtsstellung kommunaler Gebietskörperschaften im innerstaatlichen Bereich sowie zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung in Europa, welche den inhaltlichen Schwerpunkt der EKC bilden, stellt dieser Vertragstext eine Fortsetzung der Bemühungen des Europarates um eine Aufwertung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit regionaler und lokaler Gebietskörperschaften in Europa dar. Eine EG-weit einheitliche verbindliche Regelung zur Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Kooperation - wie in Art. 10 EKC enthalten - läßt sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn: Bislang ist die EKC lediglich für die Vertragsstaaten des Europarates verbindlich, nicht jedoch für alle zwölf Mitgliedstaaten der EG.89 89 Völkerrechtliche Verträge - zu denen, wie bereits erwähnt, die EKC zählt - binden grundsätzlich nur die Unterzeichnerstaaten. Vgl. Faber, a.a.O. [Seite 40] Unter integrationspolitischen Gesichtspunkten sind die Ausarbeitung und Ratifizierung des Europäischen Rahmenübereinkommens und der Europäischen Kommunalcharta in dreierlei Hinsicht für die Stellung der Regionen und Kommunen in Europa sowie deren grenzüberschreitende Kooperationsformen im Integrationsprozeß von Bedeutung: Erstens waren bei der Ausarbeitung beider Vertragswerke Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mittels eigens für sie geschaffener Organe bereits frühzeitig direkt am Prozeß der Politikformulierung beteiligt.94 94 So hat beispielsweise bei der Erarbeitung der Rahmenkonvention der Bundesinnenminister die deutschen Interessen vertreten und in allen Verhandlungsphasen die Innenminister der Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände und die deutschen Sektionen der internationalen Kommunalverbände beteiligt. Alle haben dabei der Konvention zugestimmt. Vgl. Bosenius, Udo: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, in: der landkreis 2/1981, S. 112-114. |
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