von Claudia Breuer
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[1.] Cbr/Fragment 066 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-12-26 07:04:00 SleepyHollow02 | Cbr, Fragment, Gesichtet, Raich 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 1-2, 23-33 |
Quelle: Raich 1995 Seite(n): 33, 34, 37, Zeilen: 33: 13 ff.; 34: 4 ff.; 37: 4 ff. |
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Dieser Entwurf fand jedoch aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken einiger Mitgliedstaaten im Ministerkomitee keine Zustimmung.
[...] 2.4.1.2 Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung [EKC] geht auf eine Empfehlung der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen aus dem Jahr 1981 zurück. Erste Initiativen zu ihrer Entstehung wurden jedoch bereits in den 50er Jahren seitens des Rates der Gemeinden Europas [RGE] ergriffen. Im Vergleich zur Entstehungsgeschichte des Europäische [sic] Rahmenübereinkommens führten auch im Falle der EKC gegensätzliche Meinungen im Ministerkomitee des Europarates, welche aus den beträchtlichen Unterschieden in den verfassungsrechtlichen und administrativen Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten beruhten, zu einem langjährigen Verhandlungsprozess.202 Erst Ende der 70er Jahre konnte nach umfangreichen Vorarbeiten ein allgemein flexibel formulierter und in ‚kompromissermöglichender’ Form konzipierter Entwurf einer EKC [vorgelegt werden.] 202 Vgl. zur Entstehungsgeschichte der EKC, Knemeyer, F.-J., Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, in: DÖV, Heft 23/1988, S. 997-1002. |
[Seite 33]
Dieser Entwurf fand jedoch aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken einiger Mitgliedstaaten im Ministerkomitee keine Zustimmung. [Seite 34] 1.1.1 Inhalt Das Europäische Vertragswerk setzt sich aus zwei Teilen zusammen:67 Teil I der Konvention, der das eigentliche Rahmenübereinkommen darstellt, nennt als Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dezentraler Ebene so weit wie möglich zu fördern und "zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen" (Präambel). 67 Der gesamte Vertragstext samt Anhang ist abgedruckt bei Beyerlin, a.a.O., S. 474-500. [Seite 37] 1.2 Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (EKC) geht auf eine Empfehlung der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen von 1981 zurück. Erste Initiativen zu ihrer Entstehung wurden jedoch bereits in den 50er Jahren seitens des Rates der Gemeinden Europas (RGE)78 ergriffen. Im Vergleich zur Entstehungsgeschichte des Europäischen Rahmenübereinkommens führten auch im Falle der EKC gegensätzliche Meinungen im Ministerkomitee des Europarates, welche aus den beträchtlichen Unterschieden in den verfassungsrechtlichen und administrativen Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten herrührten, zu einem langjährigen Verhandlungsprozeß.79 Erst Ende der 70er Jahre konnte nach umfangreichen Vorarbeiten ein allgemein flexibel formulierter und in kompromißermöglichender Form konzipierter Entwurf einer EKC vorgelegt werden. 78 Der RGE wurde 1951 als übernationaler Verband der Kommunen ins Leben gerufen und 1984 in Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) umbenannt. Als Dachorganisation der europäischen Kommunen gehören zu seinen Aufgaben u. a. die Förderung der europäischen Städtepartnerschaften, die Sicherung des kommunalen Dialogs mit den europäischen Institutionen sowie die Koordination des europäischen kommunalen Erfahrungsaustausches. Vgl. Mombaur, Peter Michael/Lennep, Hans Gerd von: Deutsche kommunale Selbstverwaltung und die Europäischen Gemeinschaften, in: Städte- und Gemeindebund, 5/1988, S. 167-174. 79 Vgl. zur Entstehungsgeschichte der EKC Knemeyer, Franz-Ludwig: Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, in: DÖV, Heft 23/1988, S. 997-1002. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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[2.] Cbr/Fragment 066 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2020-08-26 18:53:36 Klgn | Cbr, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Student 2000, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 2-26 |
Quelle: Student 2000 Seite(n): 91, 92, Zeilen: 91: 7 ff.; 92: 1 ff. |
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Das Rahmenübereinkommen nennt in seiner Präambel als Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der substaatlichen Ebenen zu fördern sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen. Hintergrund der Konvention waren die bereits beschriebenen rechtlichen Probleme bei der Schaffung eines organisierten Rahmens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die eine auf beiden Seiten der Grenze gültige Rechtspersönlichkeit verhinderten.
Durch das Rahmenübereinkommen selbst werden keine neuen Kompetenzen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und auch keine Rechtsgrundlagen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geschaffen, sondern lediglich ein rechtlicher und organisatorischer Bezugsrahmen bereitgestellt, der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausgefüllt werden kann. Das 1991 abgeschlossenen Zusatzabkommen versucht den Anwendungsbereich des Abkommens zu erweitern und die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der grenzüberschreitenden Institutionen im innerstaatlichen Recht zu erleichtern. Viele Europaratsstaaten haben mittlerweile das Rahmenübereinkommen ratifiziert. Die damit verbundenen Hoffnungen für die grenzüberschreitende Kooperation konnten sich indes nur zum Teil erfüllen. Die Schwäche des Abkommens resultiert vor allem aus den geringen und zudem sehr allgemein formulierten rechtlichen Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten200 sowie aus der ausdrücklichen Anerkennung des innerstaatlichen Verfassungsrechts.201 2.4.1.2 Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung [EKC] geht auf eine Empfehlung der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen aus dem Jahr 1981 zurück. 200 So enthält der Vertrag diverse Vorbehaltsklauseln als Zugeständnisse an die zentralistischen Staaten. Vgl. hierzu Beyerlin, Rechtsprobleme, a.a.O., S. 474-500. 201 Vgl. Hummer, W. und Bohr, S., Die Rolle der Regionen im Europa der Zukunft, in: Eisenmann, P. und Rill, B., [Hrsg.], Das Europa der Zukunft, Regensburg 1992, S. 65-101. |
Das Rahmenabkommen nennt in seiner Präambel als Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der substaatlichen Ebenen zu fördern sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen. Hintergrund der Konvention waren die bereits beschriebenen rechtlichen Probleme bei der Schaffung eines organisatorischen Rahmens für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die eine auf beiden Seiten der Grenze gültige Rechtspersönlichkeit verhinderten. [...]
Durch das Rahmenabkommen selbst werden keine neuen Kompetenzen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und auch keine Rechtsgrundlagen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geschaffen, sondern lediglich ein rechtlicher und organisatorischer Bezugsrahmen bereitgestellt, der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausgefüllt werden kann. Das 1991 abgeschlossene Zusatzabkommen versucht den Anwendungsbereich des Abkommens noch zu erweitern und die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der grenzüberschreitenden Institutionen im innerstaatlichen Recht zu erleichtern. Viele Europaratsstaaten haben mittlerweile das Rahmenabkommen ratifiziert. [Seite 92] Die damit verbundenen Hoffnungen für die grenzüberschreitende Kooperation konnten sich indes nur zum Teil erfüllen. Die Schwäche des Abkommens resultiert vor allem aus den geringen und zudem sehr allgemein formulierten rechtlichen Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten89 sowie der ausdrücklichen Anerkennung des innerstaatlichen Verfassungsrechts.90 [...] c) Die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung Eine weitere wichtige Initiative des Europarats zur Förderung der grenzüberschreitenden (kommunalen) Zusammenarbeit stellt die „Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung“ (EKC) dar. Die EKC, auf eine Empfehlung der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen aus dem Jahr 1981 zurückgehend und seit dem 1. September 1988 in Kraft, versucht vor allem die Rechtsstellung kommunaler Gebietskörperschaften im innerstaatlichen Bereich zu normieren und die kommunale Selbstverwaltung sicherzustellen.92 89 So enthält der Vertrag diverse Vorbehaltsklauseln als Zugeständnisse an die zentralistischen Staaten. Vgl. hierzu Beyerlin, U.: Rechtsprobleme der lokalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Berlin u.a. 1988, S. 474-500. 90 Vgl. Hummer / Bohr, a.a.O. 92 Die Charta wurde bis Ende 1991 von 15 der 21 Europaratsstaaten unterzeichnet, jedoch nur von sechs Staaten ratifiziert. Vgl. hierzu Faber, A.: Die Zukunft kommunaler Sebstverwaltung [sic] und der Gedanke der Subsidiarität in den Europäischen Gemeinschaften, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 15.10.91, S. 1126-1135. |
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