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Europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit – Konsens oder Konflikt? Das Beispiel EUREGIO

von Claudia Breuer

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[1.] Cbr/Fragment 041 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2020-08-26 15:44:48 Klgn
Cbr, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Student 2000, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 1-11, 22-32
Quelle: Student 2000
Seite(n): 111, 112, 113, 114, Zeilen: 111: letzte Zeilen; 112: 1 ff.; 113: letzter Absatz; 114: 1 ff.
Hierzu zählt die Personalhoheit, die Organisationshoheit, die Satzungsautonomie, die Finanzhoheit und die Befugnis zur Festlegung des Gemeindenamens. Einige Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung sind freiwillige Aufgaben, die von den Kommunen übernommen werden können [z.B. Büchereien] und andere sind Pflichtaufgaben, die erfüllt werden müssen [z.B. Durchführung von Kommunalwahlen]. In beiden Fällen unterliegen die Kommunen lediglich einer staatlichen Aufsicht, die Verstöße gegen geltendes Recht ausschließen soll. Wesentlich weitreichender gestaltet sich die staatliche Einflussnahme auf die Kommunen bei der Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen [z.B. Bundessozialhilfegesetz]: Hier unterliegen sie strengen staatlichen Weisungen in Zweckmäßigkeits- und Ermessensfragen, ohne eine rechtliche Mitsprachemöglichkeit zu besitzen.

[...]

Das Königreich der Niederlande zählt weder zu den föderativen oder regionalisierten Staaten der Europäischen Union, noch ist es ein klassischer Einheitsstaat. Dem Staatsaufbau liegt das Prinzip des dezentralisierten Einheitsstaates zugrunde, das auf „deutlich calvinistischen Grundstruktur[en]“125 basiert. Dieses zunächst paradox anmutende Prinzip kennzeichnet einen starken Zentralstaat bei einer gleichzeitig sehr weitreichenden Dezentralisierung staatlicher Aufgaben.126 Das Einheitsstaatsprinzip findet seinen Ausdruck vor allem in einer lediglich dem Zentralstaat vorbehaltenen Staatsqualität und einer einzigen Verfassung dem ‚grondwet’. Die politische Identität der substaatlichen Ebenen [Provinzen und Gemeinden] wird durch die Verfassung zwar geschützt, und sie verfügen auch über eigene repräsentativ-demokratische Vertretungskörperschaften, eine Staatsqualität wie beispielsweise den deutschen Bundesländern kommt ihnen nicht zu.


124 Anteile am Gesamtsteueraufkommen erhalten die Ländern [sic] bei der Einkommenssteuer [42,5%], Körperschaftsteuer [50%], Kapitalertragsteuer [50%], Umsatzsteuer [z.Z. 35%], sowie der Gewerbesteuerumlage [50%].

125 Lademacher, H., Deutschland und die Niederlande. Über den Wandel und Kontinuität des Bildes vom anderen, in: Süßmuth, H. [Hrsg.], Deutschlandbilder in Dänemark und England, in Frankreich und den Niederlanden, Baden-Baden 1996, S. 384.

126 Vgl. Kleinfeld, R. und Hesse, J., J., Die Provinzen im politischen System der Niederlande, Opladen 1990, S. 54ff.

[Seite 111]

Hierzu gehört die Personalhoheit, die Organisationshoheit, die Satzungsautonomie, die Finanzhoheit und die Befugnis zur Festlegung des Gemeindenamens.40


40 Vgl. Blank u.a., a.a.O., S. 180 f.

[Seite 112]

Einige Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung sind freiwillige Aufgaben, die von den Kommunen übernommen werden können (Jugendheime, Büchereien usw.), und andere sind Pflichtaufgaben, die erfüllt werden müssen (Durchführung von Kommunalwahlen usw.). In beiden Fällen unterliegen die Kommunen lediglich einer staatlichen Aufsicht, die Verstöße gegen geltendes Recht ausschließen soll. Wesentlich weitreichender gestaltet sich die staatliche Einflußnahme auf die Kommunen bei der Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen (beispielsweise des Bundessozialhilfegesetzes): Hier unterliegen sie strengen staatlichen Weisungen in Zweckmäßigkeits- und Ermessensfragen, ohne im übrigen eine rechtliche Mitsprachemöglichkeit zu besitzen.41


41 Vgl. beispielsweise Rudzio, W.: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 2.Aufl., Opladen 1987, S. 338 ff. Sowie Naßmacher, H. und K.-H.: Kommunalpolitik in der Bundesrepublik, Opladen 1979, S. 30 f,, S.39 und S. 50 ff.

[Seite 113]

Das Königreich der Niederlande zählt weder zu den föderativen oder regionalisierten Staaten der Europäischen Union noch ist es ein klassischer Einheitsstaat. Seinem Staatsaufbau liegt das Prinzip des „dezentralisierten Einheitsstaates“ zugrunde. Dieses

[Seite 114]

zunächst paradox anmutende Prinzip kennzeichnet einen starken Zentralstaat bei einer gleichzeitig sehr weitreichenden Dezentralisierung staatlicher Aufgaben.49 Das Einheitsstaatsprinzip findet seinen Ausdruck vor allem in einer lediglich dem Zentralstaat vorbehaltenen Staatsqualität und einer einzigen Verfassung, dem „grondwet“. Die politische Identität der Provinzen und Gemeinden als den substaatlichen Ebenen50 wird durch die Verfassung zwar geschützt, und sie verfügen auch über eigene repräsentativ-demokratische Vertretungskörperschaften, eine Staatsqualität wie beispielsweise den deutschen Ländern kommt den ihnen indes nicht zu.51


49 Vgl. u.a. Hesse, J.J. / Kleinfeld, R.R.: Die Provinzen im politischen System der Niederlande, Opladen 1990, S. 54 ff.

50 Neben den Provinzen und Gemeinden gibt es in den Niederlanden vor allem zwei weitere regionale Untergliederung. Zum einen sind dies die im Jahre 1972 vom Koordinierungsausschuß für die Planung regionaler Erhebungen (COROP- Coördinate-commissie Regionale Onderzoeks Programmering) gebildeten COROP-Regionen. Die etwa 40 COROP-Regionen sind keine administrativen Einheiten sondern lediglich Maßeinheiten für die Beschaffung statistischer Informationen. Sie umfassen mehrere Gemeinden und reichen nicht über die Provinzgrenzen hinaus. Die COROP-Regionen entsprechen in den Niederlanden der NUTS III-Ebene. (Vgl. Europäische Kommission, Portrait, a.a.O., S. 195.) Und zum anderen sind dies die aus dem Gesetz über gemeinschaftliche Regelungen („Wet gemeenschappelijke regelingen“, WGR) hervorgegangenen WGR-Zusammenarbeitsgebiete. Hierbei handelt es sich um eine gebietskörperschaftliche Zusammenarbeit auf kooperativer Basis zwischen Gemeinden, zwischen Provinzen und zwischen Gemeinden und Provinzen. Die Provinzen haben ihr Gebiet in WGR-Zusammenarbeitsgebiete aufgeteilt (in denen sie weisungsbefugt sind) und dort Kommunalverbände stimuliert. Die zentralen Reichsbehörden haben bestimmte Aufgaben an diese Kommunalverbände delegiert (z.B. Vollzug kommunaler Umweltaufgaben, Rettungsdienstzentralen). Daneben haben die WGR-Gebiete bestimmte Aufgaben von den Gemeinden übernommen (z.B. gemeinsamer Gesundheitsdienst). Vg. Hesse / Kleinfeld, a.a.O., S. 137 ff.

51 Vgl. Ruiter, D.W.P.: Centralisatie en decentralisatie, in: Hoogerwerf, A. (Hrsg.): Overheidsbeleid, Alphen a.d. Rijn 1980, S. 344-362, hier: S. 356.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[2.] Cbr/Fragment 041 32 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2020-08-30 17:26:00 Schumann
Cbr, Fragment, Gesichtet, Kleinfeld 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 32-34
Quelle: Kleinfeld 1997
Seite(n): 314, Zeilen: 8 ff., 17 f.
Dieser Einheitsstaat stellt im internationalen Vergleich einen interessanten Sonderfall zwischen föderalen Systemen und Einheitsstaaten dar: Typisch für den Einheitsstaat ist die Kom-[bination von Hierarchie und Konzentration.] Der „dezentralisierte Einheitsstaat“ stellt im internationalen Vergleich einen interessanten Sonderfall zwischen föderalen Systemen und Einheitsstaaten dar.

[...]

Typisch für einen Einheitsstaat ist die Kombination von Hierarchie und Konzentration.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(Klgn) Schumann



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