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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 03-16
Quelle: Clement 1934
Seite(n): 030, Zeilen: 01-06, 17-24, 101-102
Immerhin wurde am 7.10.1814 durch königliches Reskript [FN 241] eine Kommission mit Vertretern des Innen-, Finanz- und Außenministeriums eingesetzt, um ein Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen zu erstellen. In ihrem Abschlußbericht forderte die Kommission am 12.10.1815 als Grundlage aller Reformen in Fragen der Stiftungsverwaltung eine Reform der Gemeindevefassung [sic]. Denn es liege "nicht in den Befugnissen des Staates, die Aufsicht mit der Administration durch Anstellung eigener Beamten, desgleichen durch Konsolidierung und Zentralisierung des Vermögens zu vermischen. Ferner dürften die Eigentümer oder Interessenten der Stiftungen, nicht...von aller Teilnahme an dem Ertrag und an der Verwendung ausgeschlossen werden".

[FN 241] HStA, M Inn 4624

[Zeile 1-6]

Eine daraufhin durch königliches Reskript[FN 70] eingesetzte gemischte Kommission, die aus Vertretern der drei Ministerien des Innern, Äußern und der Finanz zusammengesetzt war, kam in ihrem Gutachten[FN 71] zu dem gleichen Ergebnis: Mit Entschiedenheit wurde als Voraussetzung für eine Reform der Stiftungsverwaltung die Wiederherstellung einer städtischen Magistratsverfassung gefordert [...].

[Zeile 17-24]

"Aus diesem Grund" — heißt es weiter — "liegt es nicht in den Befugnissen des Staates, die Aufsicht mit der Administration durch Anstellung eigener Beamten, desgleichen durch Konsolidierung und Zentralisierung des Vermögens zu vermischen. Ferner dürfen die Eigentümer oder Interessenten der Stiftungen, nicht, wie es bei dem bisherigen System der Fall ist, von aller Teilnahme an dem Ertrag und an der Verwendung ausgeschlossen werden."[FN 72]

[Zeile 101-102]

[FN 70] Vom 7. Oktober 1814, [M. Kr. A., M. A. n. E. 650.]

[FN 71] Vom 12. Oktober 1815, [M. Kr. A., M. R. Fasc. 131 Nr. 328 b; ...

[FN 72] Ähnlich schon Lutz in seinem Votum vom 12. Juli 1814, M. Kr. A., M. A. 2197.]

Anmerkungen

Keine Nennung der offenbar tatsächlichen Quelle Clément. Befremdlich wirkt, dass der Verf. für das gekennzeichnete Zitat überhaupt keine Quelle angibt. Die Quellenreferenz für das Reskript muss notwendig abweichen, da das Kreisarchiv München ("M. Kr. A.") zum Zeitpunkt des Verfassens der untersuchten Arbeit nicht mehr existierte.

Sichter