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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Bummelchen
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 29-35
Quelle: Roth 1971
Seite(n): 65, Zeilen: 5- 17
[S. 122 ]

So heißt es auch im Dritten Tätigkeitsbericht noch: „Der Forschungsbeirat hat stets den Standpunkt vertreten, daß dieser entschädigungslose Eigentumsentzug von Grund und Boden ein Unrecht und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Er hat sich daher in seiner These zur Bodenreform, auch dafür ausgesprochen, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber das durch den Unrechtsakt verletzte rechtsstaatliche Prinzip - soweit eine Realrestitution nicht in Betracht kommt - durch Ent-

[S. 123, Z. 1-9]

Schädigung - die vor allem auch in Land erfolgen kann - gesetzgeberisch zu Gel-tung zu bringen haben wird. Es würde allerdings den Rahmen der Arbeiten und die Möglichkeiten des Forschungsbeirates überschreiten, wenn er versuchen würde, zur Verwirklichung der vorerwähnten Grundsätze bereits konkrete Vorschläge zu ma-chen. Die endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse wird zu jenen Aufgaben gehören, die allein der gesamtdeutsche Gesetzgeber lösen kann. Damit wird nicht nur der westdeutschen, sondern auch der mitteldeutschen Bevölkerung Gelegenheit gegeben werden, selbst über die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse zu bestim-men." [Fn 1]

...

[Fn 1] Forschungsbeirat (1961): 18.

Der Forschungsbeirat hat stets den Standpunkt vertreten, daß dieser entschädi-gungslose Eigentumsentzug von Grund und Boden ein Unrecht und mit rechts-staatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Er hat sich daher in seiner These zur .Bodenreform" auch dafür ausgesprochen, daß der gesamtdeutsche Gesetz-geber das durch den Unrechtsakt verletzte rechtsstaatliche Prinzip — soweit eine Realrestitution nicht in Betracht kommt — durch Entschädigung — die vor allem auch in Land erfolgen kann — gesetzgeberisch zur Geltung zu bringen haben wird.

Es würde allerdings den Rahmen der Arbeiten und die Möglichkeiten des Forschungsbeirates überschreiten, wenn er versuchen würde, zur Verwirklichung der vorerwähnten Grundsätze bereits konkrete Vorschläge zu machen. Die end-gültige Regelung der Eigentumsverhältnisse wird zu jenen Aufgaben gehören, die allein der gesamtdeutsche Gesetzgeber lösen kann. Damit wird nicht nur der westdeutschen, sondern auch der mitteldeutschen Bevölkerung Gelegenheit gegeben werden, selbst über die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse zu be-stimmen. Daß dabei auch die berufsständischen Vertretungen ihre Auffassung geltend machen können, ist in einer freiheitlichen Demokratie selbstverständlich.

Anmerkungen

Wieder erhebliche Textpassagen, die sich und Angabe auf diese Quelle in der Arbeit befinden.

Sichter
[[Sichter::Roth_1971| ]]Roth_1971