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Untersuchte Arbeit: Seite: 43, Zeilen: 8-17 |
Quelle: Spaun 2003 Seite(n): 58, Zeilen: 12-18 |
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Ausgangspunkt jeder nationalen Regelung des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen im Generellen und kultureller Güter im Besonderen ist somit die Frage, welcher Stellenwert dem Interesse des Eigentümers, sein Eigentum nicht zu verlieren, gegenüber dem Interesse an der Umlauffähigkeit von Gütern (und damit dem Interesse des Erwerbers) eingeräumt wird. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten müsste bei strikter Berücksichtigung des Eigentümerinteresses völlig ausgeschlossen (diese Rechtssysteme akzeptieren eine relativ unbeschränkte Restitution unrechtmäßig entzogener Kulturgüter), bei unbedingter Bevorzugung des (gutgläubigen) Erwerbers hingegen selbst für gestohlene Sachen ermöglicht werden.15
15 Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 165. |
Ausgangspunkt der Regelung des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen ist die Frage, welcher Stellenwert dem Interesse des Eigentümers, sein Eigentum nicht zu verlieren, gegenüber dem Interesse an der Umlauffähigkeit von Gütern (und damit dem Interesse des Erwerbers) eingeräumt wird. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten müsste bei strikter Berücksichtigung des Eigentümerinteresses völlig ausgeschlossen, bei unbedingter Bevorzugung des (gutgläubigen) Erwerbers hingegen selbst für gestohlene Sachen ermöglicht werden. |
Kein Hinweis auf Spaun trotz weitgehend wörtlicher Übernahmen. (Zu prüfen ist evtl die angegebene Quelle bei Ma, dies würde aber lediglich den Plagiatstyp ändern.) |
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