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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 377, Zeilen: 7
Quelle: Selbstplagiat
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Durch das im Jahr 1999 eingeleitete Bund- Länder-Programm „Soziale Stadt“ soll Städten, Orts- und Stadtteilen geholfen werden, in denen sich soziale, wirtschaftliche und städtebauliche Probleme verschärfen. Diese Stadtteile sind durch hohe Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Probleme des mittelständischen Gewerbes, Defizite bei der Integration ausländischer Mitbürger, Vernachlässigung von Gebäuden und der öffentlichen Räume, Vandalismus und ähnlichen Erscheinungen belastet. Um die Programmziele wirkungsvoll zu unterstützen, wurde das Programm mit dem EAG Bau in das BauGB durch den § 171 e BauGB integriert. Ziel ist dabei insbesondere die Verankerung geeigneter Beteiligungs- und vor allem Mitwirkungsmöglichkeiten und eine bessere Bündelung des Mitteleinsatzes. Traditionelle sektorale Programmstrukturen stellen sich zunehmend als inadäquat heraus. Die komplexe Problematik fordert eine komplexe Programmstruktur. Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt sind Maßnahmen zur Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebietes, in denen besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist (§ 171 e Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB).

Bei Stadtumbau und Maßnahmen der Sozialen Stadt gibt es Überschneidungen von Problemlagen. Soziale Missstände bei Maßnahmen der Sozialen Stadt sind insbesondere gekennzeichnet durch:

- zunehmende soziale Segregation,

- hohe Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit,

- einkommensschwache Haushalte,

- mangelnde Integration von Menschen verschiedener Herkunft,

- vernachlässigte öffentliche Räume,

- mangelnde Sicherheit,

- leerstehende Gebäude.

[Rn 481]


XIV Soziale Stadt 1. Entstehungsgeschichte

Durch das im Jahr 1999 eingeleitete Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt" soll Städten, Orts- und Stadtteilen geholfen werden, in denen sich soziale, wirtschaftliche und städtebauliche Probleme verschärfen (zum Programm selbst vgl. Rdn.638-643). Diese Stadtteile sind durch hohe Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Probleme des mittelständischen Gewerbes, Defizite bei der Integration ausländischer Mitbürger, Vernachlässigung von Gebäuden und der öffentlichen Räume, Vandalismus und ähnlichen Erscheinungen belastet. Um die Programmziele wirkungsvoll zu unterstützen, wird das Programm mit dem EAG Bau (Gesetz vom 24.6.2004, BGBL I S.1359) in das BauGB durch den § 171e BauGB integriert. Ziel ist dabei insbesondere die Verankerung geeigneter Beteiligungsund vor allem Mitwirkungsmöglichkeiten und eine bessere Bündelung des Mitteleinsatzes. Traditionelle sektorale Programmstrukturen stellen sich zunehmend als inadäquat heraus. Die komplexe Problematik fordert eine komplexe Programmstruktur.


[Rn 482]

[...]

Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt sind Maßnahmen zur Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebietes, in denen besonderer Entwicklungsbedarf besteht.

[Rn 483]

Soziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist (§ 171 e II 1 und 2 BauGB). Soziale Missstände sind insbesondere gekennzeichnet durch:

- zunehmende soziale Segregation,

- hohe Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit,

- einkommensschwache Haushalte,

- mangelnde Integration von Menschen verschiedener Herkunft,

- vernachlässigte öffentliche Räume,

- mangelnde Sicherheit,

- leer stehende Gebäude.

Anmerkungen

Eigenquelle abrufbar hier (Auszug): http://www.handbuch-oeffentliches-baurecht.de/fileadmin/Leseproben/C1Leseklein.pdf (pdf erstellt 2004, geändert 2005)

Tatsächlich findet sich ein Teil des Textes aus der Eigenquelle bereits in der BT-Drucksache 15/2250.

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