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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 083, Zeilen: 18
Quelle: Selbstplagiat
Seite(n): 108-109, Zeilen: 0
3. Handlungsfelder im Stadtumbau

a) Allgemeines

Die allgemeinen bedeutenden Handlungsfelder des Stadtumbaus (allgemeine Ziele) haben auch im BauGB ihren Niederschlag gefunden. Ziel der Stadtumbaumaßnahmen sind nach § 171 a Abs. 2 Satz 1 BauGB „Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen“.

Diese Zielsetzung wird in § 171 a Abs. 3 Satz 2 BauGB durch die Aufzählung von Beispielen weiter konkretisiert. Diese berücksichtigen nach den Intentionen des Gesetzgebers die hauptsächlichen Handlungserfordernisse im Rahmen des Stadtumbaus, die sich aus dem in den Gebieten festzustellenden Anpassungsbedarf ergeben können. Mit der insoweit nicht abschließenden Aufzählung der verschiedenen Erfordernisse soll verdeutlicht werden, dass sich der Stadtumbau, insbesondere auch anlässlich der Leerstandsproblematik nicht im Rückbau, beispielsweise dem von Wohnungen, erschöpft. Vielmehr soll der gesamthafte Charakter (Gesamtmaßnahme) der Stadtumbaumaßnahmen durch die beispielhafte Aufzählung der sonstigen städtebaulichen Erfordernisse wie der Umnutzung, der städtebaulichen Entwicklung freigelegter Flächen, der Anpassung der Siedlungsstrukturen, der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt sowie der Erhaltung der Innenstädte aufgezeigt werden. Zu beachten ist, dass die in § 171 a Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten Zielsetzungen nicht als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter [dienen können, sie sind vielmehr reine Aufgabenbestimmungen. Sollen einzelne Maßnahmen, ausnahmsweise hoheitlich umgesetzt werden, bedarf es hierzu des Rückgriffs auf die jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen und besonderen Städtebaurechts, z. B. der (verbindlichen) Bebauungsplanung, der Bodenordnung und der städtebaulichen Gebote134.]


134 BT-Drucks. 15/2250, S. 60

[Rn 437 s. 108/109]

Die Zielsetzung des Stadtumbaus wird in § 171 b 111 BauGB durch die Aufzählung von Beispielen weiter konkretisiert. Diese Beispiele berücksichtigen die hauptsächlichen Handlungserfordernisse im Rahmen des Stadtumbaus, die sich aus dem in den Gebieten festzustellenden Anpassungsbedarf ergeben können. Mit der Aufzählung der verschiedenen Erfordernisse soll verdeutlicht werden, dass sich der Stadtumbau, insbesondere auch anlässlich der Leerstandsproblematik, nicht nur im Rückbau, beispielsweise von Wohnungen, erschöpft. Vielmehr soll der gesamthafte Charakter (Gesamtmaßnahme) der Stadtumbaumaßnahmen durch die beispielhafte Aufzählung der sonstigen städtebaulichen Erfordernisse, wie der Umnutzung, der städtebaulichen Entwicklung freigelegter Flächen, der Anpassung der Siedlungsstrukturen, der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt sowie der Erhaltung der Innenstädte aufgezeigt werden. Die in § 171 a 111 2 BauGB genannten allgemeinen Ziele und Aufgaben des Stadtumbaus sind nicht abschließend.

[...]

[Rn 438 S.109]

Dabei ist § 171 a 111 BauGB nicht als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter ausgestaltet, sondern als reine Aufgabenbestimmung. Sollen einzelne Maßnahmen, ausnahmsweise, hoheitlich umgesetzt werden, bedarf es hierzu des Rückgriffs auf die jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen und besonderen Städtebaurechts, z. B. der verbindlichen Bebauungsplanung, der Bodenordnung, der Enteignung oder der städtebaulichen Gebote, …

Anmerkungen

Fortgesetzt auf S. 84 (mit Bauernopfer bzgl. der Primärquelle).

Eigenquelle abrufbar hier (Auszug): http://www.handbuch-oeffentliches-baurecht.de/fileadmin/Leseproben/C1Leseklein.pdf (pdf erstellt 2004, geändert 2005)

Der genaue Textverglich zeigt, dass es einerseits nur geringfügige Unterschiede zum Text der BT-Drucksache 15/2250 (siehe Fußnote in der Dissertation) gibt. Andererseits gibt es in beiden Quellen Gemeinsamkeiten mit der Dissertation, welche sich nicht in der jeweiligen anderen Quelle finden.

Sichter