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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 1-
Quelle: Diener 1909
Seite(n): 55, Zeilen: 0
[„Andererseits kann aber nicht verkannt werden, daß durch besondere Notlagen, durch frivol fortgesetzte Kriege, durch anders nicht abzuwehrende Provokationen und Schädigungen von der Gegenseite, durch unabweisbare Forderungen der Politik einer Kriegspartei nichts anderes übrig gelassen werde, als zu diesem äußersten Mittel zu greifen und daß letzteres folglich in besonderen Fällen als eine durch ausnahmsweise Kriegsraison gerechtfertigte und nicht gegen das] Völkerrecht verstoßende Maßnahme bezeichnet werden kann“.1) In der Tat haben auch die Deutschen im Krieg 1870/71 derartige Kontributionen erhoben, wie daraus hervorgeht, daß im Dezember 1870 je 25 frcs. auf den Kopf der Bevölkerung der besetzten Departements ausgeschrieben worden sein sollen, um die Bevölkerung zu veranlassen, Gegner der Diktatur Gambettas, der den Krieg bis aufs Messer führen wollte, in die Nationalversammlung zu wählen.2)

Eine derartige Kontribution besteht aber nach neuerem Kriegsrecht nicht mehr. Der Redaktionsausschuß der 1. Haager Konferenz erklärte ausdrücklich, daß, abgesehen von den Strafkontributionen „Kontributionen nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres“ angeordnet werden dürfen, einen weiteren Verwendungszweck aber nur die Steuerkontributionen bildeten. Dementsprechend ist in Art. 49/50 LKO von einer derartigen Kontribution keine Rede mehr und dadurch ihre Existenzberechtigung verloren.

Dieselbe Ansicht teilt Meurer, der im Anschluß an die Besprechung der Haager Verhandlungen bezügl. dieser Kontributionen erklärt: „Von all dem weiß das geltende Recht nichts mehr. In dieser Hinsicht vollzog sich also im Haag eine Fortbildung und weitere Humanisierung des Rechtes.“3)

Abgesehen davon, daß schon das Verhalten der Haager Konferenz den Schluß rechtfertigt, daß eine derartige Kontribution nicht statthaft sei, spricht für diese Ansicht auch, daß eine solche Kontribution zudem eine schwer zu rechtfertigende Durchbrechung des Prinzips der möglichsten Schonung des Privateigentums sein würde. Die Gestattung derartiger Kontributionen könnte außerdem leicht dazu führen, daß jede Art von Kontribution und sonstiger Auflagen unter dem Schein, man beabsichtige ein Ende des Krieges herbeizuführen, ins Werk gesetzt würde.

Es kommen demnach für uns lediglich die drei anderen Arten von Kontribution in Gestalt der Ersatz-, Steuer- und Strafkontribution in Betracht.

Die Kontributionen, aus denen zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres Anschaffungen gemacht werden sollen, werden noch bis in die neueste Zeit von der Literatur im Prinzip fast allgemein als berechtigt angesehen.

Unter den wenigen Gegnern einer derartigen Kontribution befinden sich unter den neueren Schriftstellern namentlich zwei Franzosen: Bonfils und Mérignac.

Bonfils macht überhaupt keinen Unterschied zwischen den Ersatz- und Steuerkontributionen und nennt sie einfach alle: „Kriegskontributionen“. Er stellt im Anschluß an die Bemerkung, daß andere Publizisten wiederum der Ansicht wären, Zwangsauflagen an Stelle von Naturalleistungen rechtfertigen zu können, ganz allgemein den Satz auf: „Es ist unmöglich, Zwangsauflagen zu rechtfertigen. Sie haben einzig und allein den Zweck, die Kassen des Feindes zu füllen und die Begehrlichkeit der Befehlshaber wach[zurufen.]


1) Lueder: Das Landkriegsrecht S. 504.

2) Vergl. Lueder S. 510 Anm. 26; Bonfils S. 649.

3) Meurer: Haager Friedenskonferenz II 5. 303.

„Anderseits kann aber nicht verkannt werden, daß durch besondere Notlagen, durch frivol fortgesetzte Kriege, durch anders nicht abzuwehrende Provokationen und Schädigungen von der anderen Seite, durch unabweisbare Forderungen der Politik einer Kriegspartei nichts Anderes übrig gelassen wird, als zu diesem äußersten Mittel zu greifen, und daß letzteres folglich in besonderen Fällen als eine durch ausnahmsweise Kriegsraison gerechtfertigte und nicht gegen das Völkerrecht verstoßende Maßregel bezeichnet werden kann."

In der Tat haben auch im Kriege 1870 71 die Deutschen derartige Contributionen, um auf den Friedensschluß einen Druck auszuüben, erhoben, wie daraus hervorgeht, daß im Dezember 1870 je 25 Franken auf den Kopf der Bevölkerung der besetzten Departements ausgeschrieben worden sein sollen, um

[S. 56]

die Bevölkerung zu veranlassen, Gegner der Diktatur Gambettas, der den Krieg bis aufs Messer führen wollte, in die Nationalversammlung zu wählen.1)

Eine derartige Contribution besteht aber nach neuerem Kriegsrecht nicht mehr. Der Redaktionsausschuß der ersten Haager Conferenz erklärte ausdrücklich, daß abgesehen von den Strafcontributionen Contributionen nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres angeordnet werden dürften, einen weiteren Verwendungszweck aber nur die Steuercontributionen bildeten.2) Dementsprechend ist in den Art. 49 und 50 K. G. B. von einer derartigen Contribution keine Rede mehr, und dadurch hat sie ihre Existenzberechtigung verloren.

Dieselbe Ansicht teilt Meurer,3) der im Anschluß an die Besprechung der Haager Verhandlungen bezüglich dieser Contributionen erlärt: „Von all' dem weiß das geltende Recht nichts mehr. In dieser Hinsicht vollzog sich also im Haag eine Fortbildung und weitere Humanisierung des Rechts."4)

Abgesehen davon, daß schon das Verhalten der Haager Conferenz nur den Schluß rechtfertigt, daß eine derartige Contribution nicht mehr statthaft sei, spricht für diese Ansicht noch ferner, daß eine solche Contribution auch eine schwer zu rechtfertigende Durchbrechung des Prinzips der möglichsten Schonung des Privateigentums sein würde. Die Gestattung derartiger Contributionen könnte zudem leicht dazu führen, daß jede Art Contribution und sonstiger Auflagen unter dem Scheine, man beabsichtige, ein Ende des Krieges herbeizuführen, ins Werk gesetzt würde.

Es kommen demnach des weiteren für uns lediglich die drei anderen Arten von Contributionen in Gestalt von Ersatz-, Steuer- und Strafcontributionen in Betracht. Die Contributionen, aus denen zur Deckung der Bedürf-


1) S. Lueder, a a. O., S. 510, Anm. 26; Bonfils, a. a. O., S. 649.

2) Meurer, a. a. O., S. 286.

3) a. a. O., S. 303.

4) Vgl. darüber auch Bonfils, a. a. O., S. 644, wenn dieser auch in seinen sonstigen Anschauungen zu weit geht.

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nisse des Heeres Anschaffungen gemacht werden sollen, werden noch bis in die neueste Zeit von der Literatur im Prinzip fast allgemein als berechtigt angesehen.

Unter den wenigen Gegnern einer derartigen Contribution befinden sich unter den neueren Schriftstellern namentlich zwei Franzosen, Bonfils und Mérignac.

Bonfils1) macht, wie ich schon hervorhob, überhaupt keinen Unterschied zwischen den Ersatz- und Steuercontributionen und nennt sie einfach alle Kriegscontributionen. Er stellt im Anschluß an die Bemerkung, daß andere Publizisten wiederum der Ansicht wären, Zwangsauflagen an Stelle von Naturalleistungen rechtfertigen zu können, ganz allgemein den Satz auf: „Es ist unmöglich, Zwangsauflagen in Geld zu rechtfertigen. Sie haben einzig und allein den Zweck, die Kassen des Feindes zu füllen und die Begehrlichkeit der Befehlshaber wachzurufen.


1) a. a. O., S. 642 ffg.

Anmerkungen
Sichter