VroniPlag Wiki

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Vorbemerkung[]

  • Am 15. Dezember 2023 berichtete die Süddeutsche Zeitung online (mit Bezahlschranke) bzw. am 16. Dezember in der Druckausgabe (S. 2) über einen Plagiatsvorwurf gegen die Dissertation der Verfasserin, der in Form eines unveröffentlichten Gutachtens von zwei anonym bleiben wollenden Autoren erhoben, bereits der Universität übermittelt und in Kopie auch der Zeitung zugänglich gemacht worden sei. Es gehe in der 36 Seiten umfassenden Dokumentation textlicher Gegenüberstellungen um „einzelne Textpassagen, um ein paar zusammenhängende Sätze oder auch nur Satzfragmente“; insgesamt handele es sich um „32 Plagiatsfragmente und 18 falsch gekennzeichnete Zitate“.
    Die Zeitung zitierte den „federführenden Autoren“ des Gutachtens mit der Aussage, man sehe in der Arbeit „zwar keine großflächigen Plagiate, aber viele kleine Plagiatsfragmente“ sowie mit dessen Wertung: „Gerade bei der Bestnote summa cum laude dürfen keine derartigen Mängel vorliegen. Da muss auch die Quellenarbeit wirklich unangreifbar sein“.
    Sie berichtete weiter, dass nach einer bereits erfolgten Vorprüfung durch die Universität die Arbeit dort „näher untersucht werden soll“, um zu entscheiden, ob ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird. Darüber hinaus veröffentlichte sie exemplarisch drei Textsynopsen, siehe hier, hier und hier.
  • Am 25. Januar 2024 informierte die Universität in einer Pressemitteilung, dass ihr das Gutachten am 4. Dezember 2023 zugegangen sei und sie ein Hauptverfahren zur weiteren Überprüfung „aufgrund mangelnder Hinweise auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches wissenschaftliches Fehlverhalten“ nicht einleiten werde. Nach Auffassung der „Kommission für wissenschaftliche Integrität“, die dreimal getagt habe, handele es sich bei den im Gutachten monierten Passagen um „vereinzelt[e] Zitierfehler – das heißt die Übernahme von Textpassagen aus anderen Werken ohne entsprechende Kennzeichnung –“, die nicht ausreichten, um „ein schuldhaftes (also grob fahrlässiges oder vorsätzliches) wissenschaftliches Fehlverhalten zu belegen“.
    Weiter heißt es:
    „Diese Bewertung ergibt sich vor allem daraus, dass die Passagen, für die sich der Verdacht einer ungekennzeichneten Übernahme erhärtet hat, nach Zahl und Umfang gering sind und diese Passagen die Darstellung des allgemeinen volkswirtschaftlichen Wissenstandes bzw. Faktenbeschreibungen betreffen. Es handelt sich um eine einstellige Zahl von Passagen, in denen Lehrbuchwissen wiedergegeben wird. Ein Versuch, sich Forschungsergebnisse anderer Autoren anzueignen, die noch nicht allgemein bekannt sind, kann damit nicht festgestellt werden. Auch fehlen angesichts der geringen Zahl der Passagen Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen.“
  • Die unabhängige Analyse der Dissertation im VroniPlag Wiki wurde am 16. Dezember 2023 begonnen.

Kapitelübersicht[]

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Herausragende Fundstellen[]

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Herausragende Quellen[]

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Andere Beobachtungen[]

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Promotionsordnung[]

  • Die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation gültige Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth vom 27. November 1979 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 30. März 2000 (PDF) enthält u.a. folgende Aussagen und Anforderungen:
  • §1 Doktorgrade
    „(2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. [...]“
  • §7 Dissertation
    „(1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. [...]“
    (3) [...] Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.“
  • §8 Antrag auf Zulassung zur Promotion
    „Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich beim Dekan zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: [...]
    6. eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, daß er die Dissertation selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; [...].“
  • §16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
    „(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Promotionskommission unter Beachtung der Art. 48 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544).“
    „(5) Im übrigen richtet sich der Entzug des Doktorgrades nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBSErgB, S. 115).“

Statistik[]

  • Es sind bislang keine gesichteten Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden.
  • Die untersuchte Arbeit hat 200 Seiten im Hauptteil.
    Die 200 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
Plagiatsanteil Anzahl Seiten
keine Plagiate dokumentiert 200
0 % - 50 % Plagiatsanteil 0
50 % - 75 % Plagiatsanteil 0
75 % - 100 % Plagiatsanteil 0
Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 0 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.
  • Die Dokumentation beinhaltet 5 Quellen.


Illustration[]

Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
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Datei:Awl col.png

Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.

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Anmerkung: Die Grafik repräsentiert den Analysestand vom XXX.