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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 12-20
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 65, Zeilen: 6-18
Ungeachtet der sachlichen Unvereinbarkeit des Einigungsvertrages mit

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG fehlt es auch an der formalen Voraussetzung. Eine Klarstellung im Sinne dieser Bestimmung bedarf unerläßlich „der Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes". Dadurch soll dem Grundsatz der Verfassungsklarheit zumindest insoweit Rechnung getragen werden, als die Klarstellung in den Text des Grundgesetzes aufzunehmen ist[111]. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, wurde beim bislang einzigen Anwendungsfall des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit den Verträgen über die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ein Art. 142a in das Grundge-[setz eingefügt[112], wonach die Bestimmungen des Grundgesetzes „dem Abschluß und dem Inkrafttreten der ... unterzeichneten Verträge ... nicht entgegen (stehen)".]

[111] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 65; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 79 Rdnr. 13. [112] Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes v. 26. März 1954, BGBl. 1954 I S. 45.

Unbeschadet der sachlichen Vereinbarkeit des Einigungsvertrages mit Art. 79

Abs. 1 Satz 2 GG fehlt es jedoch an der formalen Voraussetzung. Eine Klarstellung im Sinne der Verfassungsvorschrift bedarf eindeutig und unerläßlich einer „Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes", wodurch den Grundsätzen der Einheit des Verfassungswerkes und der Verfassungsklarheit Rechnung getragen und dem Gebot der Verfassungstextänderung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG wenigstens insoweit gefolgt wird, als die Klarstellung in den Text des Grundgesetzes aufzunehmen ist. Demzufolge wurde auch seinerzeit im Zusammenhang mit den Verträgen über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ein Art. 142 a in das Grundgesetz eingefügt[92], wonach die Bestimmungen des Grundgesetzes „dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge . . . " nicht entgegenstehen.

[92] Durch Gesetz vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45).

Anmerkungen

-

Sichter