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Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 21-23 |
Quelle: Blumenwitz 1990 Seite(n): 3042, Zeilen: |
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Üblicherweise beinhaltet ein Friedensvertrag drei Bereiche: die Beendigung eines Kriegszustands, die Aufnahme friedlicher Beziehungen und die Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen[70].
[70] Blumenwitz, Staatennachfolge und die Einigung Deutschlands, S. 61; ders., NJW 1990, S. 3041 (3042); Schweitzer, Die Verträge Deutschlands mit den Siegermächten, In: HStR VIII, § 190 Rdnr. 21; Kempen, Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages, S. 212. |
Üblicherweise erfaßt ein Friedensvertrag drei Bereiche: die Beendigung des Kriegszustands, die Aufnahme friedlicher Beziehungen (insbesondere auch die Wiederaufnahme der durch den Krieg abgebrochenen diplomatischen Beziehungen) und die Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen[12]. |
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