VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
K (KayH verschob Seite AnH/Fragment 027 13 nach Analyse:AnH/Fragment 027 13 ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
K (Klgn verschob Seite Analyse:Analyse:AnH/Fragment 027 13 nach Analyse:AnH/Fragment 027 13 ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 15. September 2018, 06:48 Uhr


Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 13-15
Quelle: Jarass Pieroth 1997
Seite(n): 767, Zeilen:
Dieses Textänderungsgebot dient der Kechtsklarheit und Rechtssicherheit[2] und schreibt den „Grundsatz der Urkundlichkeit und Einsichtbarkeit" jeder Verfassungsänderung fest[3].

[2] Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 79 Rdnr. 2; [...] [3] Vgl. Zitat in: BVerfGE 9, 334 (336); [...] - Kritisch allerdings Ridder, in: AK-GG, Art. 79 Rdnr. 20, der von der „Hypostasierung des Textänderungsgebots von All 79 Abs. 1 Satz 1 zu einem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verfassungsklarheit'" spricht.

Das Gebot der Textänderung soll der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen (krit. Ridder AK 16). Es wird der Grundsatz der „Urkundlichkeit und Einsichtbarkeit jeder Verfassungsänderung" festgelegt (BVerfGE 9, 334/336).
Anmerkungen
Sichter