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Untersuchte Arbeit: Seite: 159, Zeilen: 20-23 |
Quelle: Krauss 1966 Seite(n): 56, Zeilen: 11 ff. |
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Das genannte Dekret regelte zudem erstmals ausführlich die Konzessionierung in Kamerun.133 Es bestimmte, daß der Gouverneur die Vergabe nur im Conseil d'Administration aussprechen konnte, allerdings lediglich bis zu 1000 ha für einen Konzessionsinhaber (Art.2).
133 Vgl. Krauss, 56; Rapport Annuel SDN 1938, 74. |
Ihre ausführliche gesetzliche Regelung erfuhr die Konzessionierung in Kamerun erst im Jahre 1938. Das Dekret bestimmte, daß der Gouverneur die Vergabe nur „en conseil d’administration“ aussprechen könne, und zwar lediglich bis zu 1000 ha im Gebiet des ganzen Territoriums für einen Inhaber14, [...]
14 Art. 2, D. vom 12. 1. 1938. Konzessionen über 1000 ha konnten nur durch Dekret vergeben werden gemäß Art. 3 Nr. 2 des D. vom 11.8. 1920. |
Kleines Bauernopfer: Die Quelle ist zwar in Fn. 133 genannt, doch setzt sich die Übernahme auch danach fort - und zieht sich dann bis weit in die nächste Seite (vgl. Fragment 160 01). Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet. |
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