VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 11-25
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 69, 73, Zeilen: 69: 7 f, 41 f. ; 73: 3 ff.
1936 monierte die Mandatskommission des Völkerbundes, das Dekret über die Einführung der Immatrikulation lasse die Genehmigungspflicht unberücksichtigt, die nach Art.5 des Mandatsvertrages für den Grundstücksverkehr zwischen "Eingeborenen" und "Nichteingeborenen" vorgeschrieben sei.115 1937 äußerte die Kommission erneut diese Befürchtung und fügte hinzu, daß die bloße Nichterklärung bereits vorgenommener Verfügungen nicht genüge, sondern daß schon die vorausgehenden Verträge genehmigungspflichtig sein müssten. Auch sei die Eintragung einer Hypothek als Verfügung anzusehen. Aufgrund dieser Interventionen traf Frankreich für die Mandatsgebiete eine Ausnahmeregelung. Während im übrigen französischen Afrika bei immatrikulierten Grundstücken keine Genehmigungspflicht bestand, wurde der Mandatskommission 1938 mitgeteilt, daß für Kamerun ein entsprechendes Zirkular ergangen sei.116 Ein Dekret von 1944 erklärte darüber hinaus auch jede Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken für nichtig, wenn der Vertrag nicht vorher durch den Gouverneur gebilligt worden war.117


[...] Als Vorstufe der "Europäisierung" der Grundbesitzformen der Kameruner Bevölkerung führte die Verwaltung daher parallel zur Immatrikulation das Verfahren der Constatation de droits fonciers indigènes ein, mit dem Einheimische ihre "Gewohnheitsrechte" [an Land feststellen lassen konnten.118]


115 In diesem Artikel heißt es: "[...] Aucune propriété foncière indigène ne pourra faire l'objet d'un transfert excepté entre indigènes sans avoir reçu au préalable l'approbation de l'autorité publique. Aucun droit réel ne pourra être constitué sur un bien foncier indigène en faveur d'un non-indigène si ce n'est avec la même approbation." Zit. nach Ngongo, Histoire des Institutions, 102.

116 Vgl. CPM, P.V. der 30. Sitzung (1936), 43; P.V. der 33.Sitzung (1937), 79; P.V. der 35.Sitzung (1938), 131; Krauss, 73.

117 Vgl. Décret du 26 décembre 1944 réglementant les promesses d'aliénation ou constitution de droits divers consenties par les indigènes du Cameroun, Art.2., in: Territoire du Cameroun (Hg.), Recueil, 135f.

[118 Vgl. das Décret du 21 juillet 1932 organisant la constatation des droits fonciers des indigènes au Cameroun protégés sous mandat français, in: JOC vom 1.11.1932.]

[Seite 73]


Auch der Verkauf von Land durch Eingeborene an Europäer bildete eine ständige Sorge der Mandatskommission. 1936 wurde moniert, das Dekret über die Einführung der Immatrikulation lasse die Genehmigungspflicht unberücksichtigt, die nach Art. 5 des Mandatsvertrages für den Grundstücksverkehr zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen vorzusehen sei7. Auch 1937 äußerte die Kommission die gleiche Befürchtung, und sie fügte hinzu, daß die bloße Nichtigerklärung bereits vorgenommener Verfügungen nicht genüge, sondern daß schon die vorausgehenden Verträge genehmigungspflichtig sein müßten. Auch sei die Eintragung einer Hypothek als Verfügung anzusehen8. Zudem wurde die Ungeduld der Kommission darüber zum Ausdruck gebracht, daß die Forderungen des vergangenen Jahres unerfüllt geblieben waren. Auf Grund dieser Intervention traf dann tatsächlich Frankreich für die Mandatsgebiete eine Ausnahmeregelung. Während im übrigen französischen Afrika bei immatrikulierten Grundstücken keine Genehmigungspflicht bestand, wurde der Mandatskommission 1938 mitgeteilt, daß für Kamerun ein entsprechendes Zirkular ergangen sei9. Ein Dekret von 1944 erklärte auch jede Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken für nichtig, wenn der Vertrag nicht vorher durch den Gouverneur gebilligt worden war10.


[Seite 69]

Die Erfahrungen in Afrika hatten jedoch schon früher gezeigt, daß nur wenige Einheimische zur Immatrikulation ihrer Grundstücke bereit waren. Man hatte deshalb in anderen Territorien bereits ein einfacheres Verfahren versucht, nämlich das der „Constatation des droits fonciers“. [...]

[...]

[...] Es handelte sich lediglich um ein Verfahren zur Feststellung von Rechten in bezug auf Dritte und die Privatdomäne21.

Das Verfahren der Constatation war als Vorstufe der „Europäisierung“ der Grundbesitzformen der Eingeborenen gedacht22.


[Seite 70 bzw. 71]

7 Mandatskommission 30. Session, S. 43.

8 Mandatskommission 33. Session, S. 79.

9 Mandatskommission 35. Session, S. 131.

10 Art. 2, D. vom 26. 12. 1944. Ähnlich noch in einem (in Kamerun nicht promulgierten) Dekret vom 21. 7. 1956.

21 POIRIER 180.

22 WENGLER 117.


[Seite 154 bzw. 155]

POIRIER, J.: Attitude du législateur français en face du droit coutumier d’Afrique Noire. In: The Future of Customary Law in Africa — Symposium-Colloque Amsterdam 1955. Leiden 1956.
Les Problèmes du Travail en Afrique Noire. Bureau International du Travail, Études et Documents, Nouvelle Série Nr. 48, 2. Aufl., Genf 1959.

WENGLER, Wilhelm: Rechtsformen des Grundbesitzes der Eingeborenen. In: Beiträge zur Kolonialforschung, 3. Bd., Berlin 1943, S. 88ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 116 - an letzter Stelle - genannt. Dass der Inhalt des gesamten Absatzes (großteils wörtlich) daraus übernommen wurde, bleibt dem Leser verborgen.

[Falls der letzte Satz als zu uneindeutig erachtet werden sollte, könnte man ihn auch wieder rausnehmen.]

Sichter
(Schumann)