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[...] Nach französischem Recht verstand man unter einer Konzession einen "Verwaltungsakt, der einem Privatmann erlaubt, gratis oder gegen die Erbringung einer Leistung ein zur Privatdomäne gehöriges Grundstück zu nutzen, und zwar unter Übernahme gewisser Verpflichtungen und in der Hoffnung, Eigentümer dieses Grundstücks zu werden".164 Juristisch bedeutete dies für den Inhaber einer Konzession, daß er jedem Dritten gegenüber nur ein prekäres Recht besaß und einer Reihe von Verpflichtungen unterworfen war, insbesondere hinsichtlich der Erschließung der Terrains. Die Konzession verwandelte sich in Eigentum, wenn die Verpflichtungen erfüllt und bestimmte festgelegte Zeitabläufe und Prozeduren beachtet waren. Dies war auch die Grundlage des in Kamerun eingeführten Systems. Die Ausführungsverordnung von 1921 zum Dekret von 1920, welches das französische Bodenrecht in Kamerun implementierte, legte ein ausführliches Verfahren fest, das jeder Konzessionserteilung vorauszugehen hatte.
163 Das "Domanialland" entsprach in etwa dem deutschen "Kronland". Vgl. zum "Domanialland" in der französischen Zeit Krauss, 49ff.
164 Ebd., 55.
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Nach französischem Recht versteht man unter einer Konzession einen „Verwaltungsakt, der einem Privatmann erlaubt, gratis oder gegen die Erbringung einer Leistung ein zur Privatdomäne gehöriges Grundstück zu nutzen, und zwar unter Übernahme gewisser Verpflichtungen und in der Hoffnung, Eigentümer dieses Grundstückes zu werden12“. Juristisch bedeutete dies für den Inhaber einer Konzession, daß er jedem Dritten gegenüber die Rechte eines Eigentümers hatte, aber der Verwaltung gegenüber nur ein prekäres Recht besaß und einer Reihe von Verpflichtungen unterworfen war, besonders hinsichtlich der Erschließung. Die Konzession verwandelte sich in Eigentum, wenn die Verpflichtungen erfüllt und bestimmte festgelegte Zeitabläufe und Prozeduren beachtet waren. Dies ist die Grundlage des Systems, wie es in Kamerun 1920/21 eingeführt worden ist.
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Die Ausführungsverordnung von 1921 zum Dekret von 19209, welches das französische koloniale Bodenrecht in Kamerun einführte, legte ein ausführliches Verfahren fest, das jeder Konzessionserteilung vorauszugehen hatte.
9 D. vom 11. 8. 1920, A. vom 15. 9. 1921.
12 LUCHAIRE 346. Über das Konzessionswesen auch MAGUET 62ff., 421 f.
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