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| Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 1-13 |
Quelle: Krauss 1966 Seite(n): 39, 67, Zeilen: 39: 16-19; 67: 25-29.31-39 |
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| [Da die Erstellung katastermäßiger Unterlagen jahrzehntelange Arbeit impliziert, kam man mit der Anlage von Grundbüchern in] Kamerun, abgesehen von einigen Stadtbezirken, nicht voran.149 Entsprechend erging 1902 eine Kaiserliche Verordnung, nach der "zur Übertragung des Eigentums an nicht gebuchten Grundstücken die in öffentlich beglaubigter Form beurkundete Einigung des Veräußerers und Erwerbers" erforderlich und ausreichend sein sollte.150 Diese Beurkundungen wurden zu einem Landregister zusammengestellt, wobei für die Aufnahme von Grundstücken in dieses Register lediglich Voraussetzung war, daß das Grundstück so genau wie möglich bezeichnet wurde. Die Anforderungen waren also wesentlich geringer als bei der Anlage eines Grundbuchblattes.
149 Von 138 im Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun zwischen 1908 und 1914 verzeichneten Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblattes bezogen sich allein 42 Anträge auf Grundstücke in Douala. Zu den Problemen bei der Anlage von Grundbüchern vgl. auch BAP R.Kol.Amt 4975, 12-29: Kaiserlicher Oberrichter Autenrieth an Kaiserliches Gouvernement Buea, 14.2.1912. 150 Paragraph 8, Abs.l der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, 21.11.1902, in: Ruppel, 673ff. Vgl. auch Krauss, 67. 151 Kaiserliche Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 14.2.1903, in Ruppel, 727ff. |
[Seite 67]
8 § 18, Abs. 1, KV. vom 21. 11. 1902.
Die deutsche Verwaltung hatte 1903 ein Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum in Afrika erlassen; es sah vor, daß das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden könnten7. 7 § 1, K. V. vom 14. 2. 1903, ähnlich bereits § 8 V. d. G. vom 27.3.1888
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. Vom 21. November 1902, DKG VI 4-10, RGBl 1902, 283, Kol Bl 1902, 563 [...] Kaiserliche Verordnung über die Enteignung von Grundstücken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Februar 1903, DKG VII 39-45, RGBl 1903, 27-37 |
Fortsetzung von Fragment 076 16. Ein Hinweis auf die eigentliche Quelle findet sich am Ende von Fn. 150 (wo allerdings auch nur zum Vergleich auf diese verwiesen wird). Art und Umfang der Übernahme bleiben trotz weitgehend wörtlicher Übereinstimmung ungekennzeicht. |
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