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Untersuchte Arbeit: Seite: 75, Zeilen: 9-17 |
Quelle: Krauss 1966 Seite(n): 47, Zeilen: 6-7, 11-19 |
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Der Kronlandverordnung zufolge sollte sich die Regierung zur Ermittlung und Feststellung des “herrenlosen" Landes sogenannter Landkommissionen bedienen. Für jeden Verwaltungsbezirk war eine Kommission vorgesehen. Vorsitzender war der Bezirksamtmann bzw. der Stationsleiter oder deren Stellvertreter. Weiterhin waren zwei Beisitzer vorgesehen, die auch in erster Linie aus der Beamtenschaft gestellt werden sollten. Zur Wahrnehmung der Interessen der Afrikaner sollte - auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes mußte - ein Pfleger bestimmt werden. Zeitweise wurde es zur Pflicht gemacht, als Beisitzer der Landkommissionen einen Missionar aufzunehmen.142
142 Vgl. dazu Krauss, 47. |
[...] die Regierung sollte sich zur Ermittlung und Feststellung des herrenlosen Landes sogenannter Landkommissionen bedienen11. [...] Für jeden Verwaltungsbezirk war eine Kommission vorgesehen. Ihr Vorsitzender war der Bezirksamtmann bzw. der Stationsleiter oder deren Stellvertreter. Dazu sollten zwei Beisitzer kommen, die in erster Linie aus der Schar der Pflanzer, Kaufleute oder Missionare der Gegend, in zweiter Linie auch aus der Beamtenschaft genommen werden sollten. Zur Wahrnehmung der Interessen der Eingeborenen sollte - auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes mußte - ein Pfleger bestimmt werden. Zeitweise wurde es zur Pflicht gemacht, unter die Beisitzer der Landkommissionen einen Missionar aufzunehmen12.
11 §§ 1, 2, 4. 12 V. d. G. vom 10. 10. 1904 (für Buea und Victoria vom 8. 4. 1902 und vom 4. 10. 1903). Die Verordnung von 1904 nahm noch weite Gebiete von der Errichtung von Landkommissionen aus. Mit der Verordnung vom 28. 10. 1910 fallen diese Ausnahmen zum 1. 1. 1911 weg. |
Art und Umfang der weitgehend wörtlichen Übernahme bleiben ungekennzeichnet. Einzige inhaltliche Variante: Nach Krauss sollten die Beisitzer nur "in zweiter Linie" aus der Beamtenschaft kommen, in der untersuchten Arbeit hingegen "auch in erster Linie". |
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