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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Rahmann 2003
Seite(n): 18, Zeilen: 1 ff.
Zusätzlich herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung Gleichgültigkeit gegenüber der Problematik. Hierdurch lässt sich auch die ungenügende Wirkung der Gesetzesänderungen in Bereichen wie Untersuchungshaft und Strafvollzug erklären. Zwar erfolgte auf der rein formalen Ebene eine weitgehende Anpassung an europäische Standards, doch ist vielmehr eine Veränderung der Mentalität erforderlich, um die Einstellungen und die Praxis der türkischen Sicherheitskräfte in Einklang mit einer demokratischen Gesellschaft zu bringen. Symptomatisch ist hier auch die weitverbreitete Straflosigkeit der Beamten, die sich Foltervorwürfen ausgesetzt sahen. Auch das in der Türkei immerhin vorhandene Netzwerk von Menschenrechts-beauftragten [sic] der staatlichen Stellen konnte keine positiven Effekte erzielen, da die Bevölkerung durch die Auswirkungen des jahrelangen Kriegs- und Ausnahmerechts in vielen Gebieten zu traumatisiert ist, um plötzlich Vertrauen zu einer staatlichen Menschenrechtsorganisation zu haben.421

Ein weiterer Punkt, an dem sich das Problem der demokratiekonformen Auslegung von im Wortlaut ausreichenden Gesetzen zeigt, ist der Komplex der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit. Dies gilt besonders für Einschränkungen, die mit dem Schutz der „nationalen Sicherheit“ und der „territorialen Integrität“ begründet werden. Sogar schon jede abweichende Meinung wurde für strafbar erklärt, auch wenn mit ihr nicht einmal der Ansatz einer staatsgefährdenden Handlung verbunden war.422 Ungeachtet dessen wurde das Klima in der öffentlichen politischen Diskussion in den letzten Jahren liberaler und einige Tabuthemen verschwanden, auch wenn die Behandlung weiter strafbar blieb.423 Im Allgemeinen ist die Mediengesetzgebung nach wie vor ein Beispiel dafür, dass die türkische Politik noch nicht zu einer konsistenten Reformpolitik im Sinne der Beitrittspartnerschaft mit der EU gefunden hat.424

Das Staatsverständnis der Republik Türkei orientiert sich noch immer am Sinn der europäischen Nationalstaatsidee des ausgehenden 19. Jahrhunderts mit Einheitsstaat und einheitlichem Staatsvolk; die Existenz von [Minderheiten wird konsequent in Abrede gestellt.425]


421 Vgl. Kramer, 2002, S. 26

422 Ebd., S. 30

423 Ebd., S. 31

424 Ebd., S. 32

425 Ausnahmen bilden die im Vertrag von Lausanne 1923 genannten Gruppen: Griechen, Armenier und Juden

Zusätzlich herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung Gleichgültigkeit gegenüber der Problematik. Hierdurch lässt sich auch die ungenügende Wirkung der Gesetzesänderungen in Bereichen wie Untersuchungshaft und Strafvollzug erklären. Zwar erfolgte auf der rein formalen Ebene eine weitgehende Anpassung an europäische Standards, doch ist vielmehr eine Veränderung der Mentalität erforderlich, um die Einstellungen und die Praxis der türkischen Sicherheitskräfte in Einklang mit einer demokratischen Gesellschaft zu bringen. Symptomatisch ist hier auch die weitverbreitete Straflosigkeit der Beamten, die sich Foltervorwürfen ausgesetzt sahen. Auch das in der Türkei immerhin vorhandene Netzwerk von Menschenrechtsbeauftragten der staatlichen Stellen konnte keine positiven Effekte erzielen, da die Bevölkerung durch die Auswirkungen des jahrelangen Kriegs- und Ausnahmerechts in vielen Gebieten zu traumatisiert ist, um plötzlich Vertrauen zu einer staatlichen Menschenrechtsorganisation zu haben. 64 Ein weiterer Punkt, an dem sich das Problem der demokratiekonformen Auslegung von im Wortlaut ausreichenden Gesetzen zeigt, ist der Komplex der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit. Dies gilt besonders für Einschränkungen, die mit dem Schutz der „nationalen Sicherheit“ und der „territorialen Integrität“ begründet werden. Sogar schon jede abweichende Meinung wurde für strafbar erklärt, auch wenn mit ihr nicht einmal der Ansatz einer staatsgefährdenden Handlung verbunden war.65 Ungeachtet dessen wurde das Klima in der öffentlichen politischen Diskussion in den letzten Jahren liberaler und einige Tabuthemen verschwanden, auch wenn die Behandlung weiter strafbar blieb.66 Im Allgemeinen ist die Mediengesetzgebung nach wie vor ein Beispiel dafür, dass die türkische Politik noch nicht zu einer konsistenten Reformpolitik im Sinne der Beitrittspartnerschaft mit der EU gefunden hat.67 Das Staatsverständnis der Republik Türkei orientiert sich noch immer am Sinn der europäischen Nationalstaatsidee des ausgehenden 19. Jahrhunderts mit Einheitsstaat und einheitlichem Staatsvolk; die Existenz von Minderheiten wird konsequent in Abrede gestellt.68

64 Vgl. Kramer, 2002, S. 26

65 Ebd., S. 30

66 Ebd., S. 31

67 Ebd., S. 32

68 Ausnahmen bilden die im Vertrag von Lausanne 1923 genannten Gruppen: Griechen, Armenier und Juden

Anmerkungen

Fortsetzung von der Vorseite, Fortsetzung auf der Folgeseite. Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)