von Dr. Alexander Schwendemann
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[1.] Als/Fragment 028 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-10 20:31:52 Schumann | Als, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheuch 1989, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 28, Zeilen: 1-4, Abbildung |
Quelle: Scheuch 1989 Seite(n): 364, 365, Zeilen: 364: 33 ff.; 365: 1 ff. | ||||||||||||||
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2.3 Franchising
Franchising wird als die stärkste Form der vertraglichen Vertriebsform bezeichnet. Die kooperativen Beziehungen der einzelnen Wirtschaftsstufen können durch einen Leistungs- und Pflichtkatalog definiert werden (vgl. Scheuch 1989, S. 80 f.).
Abbildung 2: Leistungen und Pflichten von Franchisegeber und -nehmer im Vergleich. Quelle: Darstellung des Autors. |
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2.2.2.2. Franchising Die stärkste Form vertraglicher Vertriebsbindungen ist durch „Franchisingsysteme“ gegeben. Die kooperative Beziehung zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsstufen wie Hersteller und Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungszentrale und nachgelagerte dienstleistungsdurchführende Betriebe, Großhandels-Franchisinggeber gegenüber Einzelhandelsunternehmungen etc. wird durch einen wechselseitigen Leistungs- und Pflichtenkatalog definiert. Dies umfaßt beispielsweise: Leistungen und Pflichten des Franchisegebers (vorgelagerte Wirtschaftsstufe) • Bereitstellung von Firmen-, Produkt- und Markenzeichen • Überlassung des Marketing-Know-how • Gewährung von Nutzungsrechten an Image und Marken [Seite 365] • Hilfe bei Betriebsaufbau, Werbung, Verkaufsförderung, Aktionen, Sortimentsplanung • laufende Beratung (betriebswirtschaftliche Dienstleistungen, Organisationsmittel etc.) • laufende Aus- und Weiterbildung des Franchisenehmerpersonals • Erfahrungsaustausch • Belieferung bzw. Nachweis von Bezugsquellen für systemgerechte Artikel zu festgelegten Konditionen • Gewährung von Gebietsschutzrechten Leistungen und Pflichten des Franchisenehmers (nachgelagerte Wirtschaftsstufe) • Führung des Geschäfts nach vorgegebenen Richtlinien • Duldung von Kontrollen • Verwendung von Marken und Zeichen des Franchisegebers • Wahrung der Geschäftsgeheimnisse • Daten- und Ergebnismeldung • ausschließlicher Bezug beim Franchisegeber oder bei vorgegebenen Bezugsquellen • Sortimentsbildung unter Beachtung der vereinbarten Richtlinien |
Die Quelle ist zwar nach dem zweiten Satz genannt (die Seitenangabe "passt" allerdings nicht), doch setzt sich die Übernahme auch für den Inhalt der folgenden Abbildung 2 fort, für die der Verfasser eine Eigenleistung reklamiert ("Quelle: Darstellung des Autors"). |
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