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1 ungesichtetes Fragment: Plagiat

[1.] Ah/Fragment 093 25 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 09:02 (Kybot)
Erstellt: 18. September 2011, 22:46 Hindemith
Ah, BauernOpfer, Fragment, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, WiseWoman, Sotho Tal Ker
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 25-29
Quelle: Schiessl 1992
Seite(n): 85, Zeilen: 9-16
Das Weisungsrecht im Vertragskonzern kann auch auf leitende Angestellte der Konzernobergesellschaft unterhalb der Vorstandsebene delegiert werden, solange sichergestellt ist, daß der Konzernvorstand weiterhin seiner Gesamtverantwortung genügen kann [FN 424]. Diese Delegationsmöglichkeit betrifft in erster Linie den Stammhauskonzern, da die Vorstandsmitglieder einer Management-[Holding regelmäßig kaum einen nennenswerten personellen Unterbau in der Holding selbst haben [FN 425].]

[FN 424: Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 308 Rdnr. 7; Würdinger, in: Großkommentar zum AktG, § 308 Anm. 4; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 70 Rdnr. 102; Exner, Beherrschungsvertrag und Vertragsfreiheit, S. 154 ff; Schiessl, ZGR 1992, 64, 85; a. A. Geßler, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 308 Rdnrn. 17 ff; Schwark, ZHR 142 (1978), 203, 225; Wendeling-Schröder, Divisionalisierung, Mitbestimmung und Tarifvertrag, S. 94.]

[FN 425: Schiessl, ZGR 1992, 64, 85.]

Ob und inwieweit das Weisungsrecht im Vertragskonzern auf leitende Angestellte der Obergesellschaft unterhalb der Vorstandsebene delegiert werden kann, ist in der Literatur umstritten [FN 75]. Das Problem betrifft jedoch eher den Stammhaus-Konzern als die Management-Holding, da die Vorstandsmitglieder einer Holding regelmäßig kaum einen nennenswerten personellen Unterbau in der Holding selbst haben. Findet eine solche Delegation auf Nichtvorstandsmitglieder statt, muß der Vorstand sicherstellen, daß er weiterhin seiner Gesamtverantwortung genügen kann.

[FN 75: Für die Delegationsmöglichkeit KOPPENSTEINER, aaO (Fn.66), §308 AktG Rdn. 7; WÜRDINGER, in: Großkomm, z. AktG, 3. Aufl., 1975, §308 Anm.4; KRIEGER, Münchener Hdb. AG, 1988, § 70 Rdn. 102; EXNER, Beherrschungsvertrag und Vertragsfreiheit, 1984, S. 154 ff; dagegen GESSLER, aaO (Fn.62), §308 AktG Rdn. 17 ff; SCHWARK, ZHR 142 (1978), 203, 225; WENDELING-SCHRÖDER, aaO (Fn.8), S. 94.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme (die Reihenfolge der Sätze, bzw. Halbsätze wurde verändert, die Formulierungen nicht) ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Speziell die Fußnote 424 ist bemerkenswert: sie ist aus der Quelle übernommen und um Schiessl an 5. Stelle ergänzt.

Sichter
Guckar