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| Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 22-25 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 196, Zeilen: 15- |
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| Wird von diesem Interventionsrecht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied entscheidet. | Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied beschließt. |
Fast wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Bemerkenswert ist, dass sie im Kapitel "Zusammenfassung" zu finden ist. Vgl. auch Ah/Fragment_179_18 Derselbe Satz ("Wird von diesem Interventionsrecht Gebrauch gemacht, ...") findet sich wortwörtlich auch auf S. 39 mit Fußnote (179). [FN 179] Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 21; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 196; Wiesner, in: Münchener Handbuch des Gesell-schaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 22 Rdnr. 13; Schiessl, ZGR 1992,64, 68. Siehe: Ah/Fragment_039_16 |
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