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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 179, Zeilen: 22-25
Quelle: Martens 1988
Seite(n): 196, Zeilen: 15-
Wird von diesem Interventionsrecht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied entscheidet. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so muß die Maßnahme zunächst unterbleiben und die Entscheidung des Gesamtvorstands eingeholt werden, der sodann verbindlich auch gegenüber dem zuständigen Ressortmitglied beschließt.
Anmerkungen

Fast wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Bemerkenswert ist, dass sie im Kapitel "Zusammenfassung" zu finden ist. Vgl. auch Ah/Fragment_179_18 Derselbe Satz ("Wird von diesem Interventionsrecht Gebrauch gemacht, ...") findet sich wortwörtlich auch auf S. 39 mit Fußnote (179). [FN 179] Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 21; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 196; Wiesner, in: Münchener Handbuch des Gesell-schaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 22 Rdnr. 13; Schiessl, ZGR 1992,64, 68. Siehe: Ah/Fragment_039_16

Sichter
Sotho Tal Ker