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| Untersuchte Arbeit: Seite: 157, Zeilen: 101-105 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 169; 170, Zeilen: 42-45, 48; 01-03 |
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| [FN 724] Nach herrschender Meinung (Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 84 Rdnr. 87; Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 29 Rdnr. 8 m. w. N.) erfolgt die Ernennung auch unter der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes nicht im Verfahren nach § 31 MitbestG (so aber Krieger, Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, S. 243 ff.; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 61), sondern durch Mehrheitsbeschluß. | Die Ernennung bedarf eines Beschlusses des Gesamtaufsichtsrats (§ 107 III 2). Sie erfolgt auch unter der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes nicht im Verfahren nach § 31 MitbestG (so aber Krieger, S. 254; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse, 1979, S. 61), sondern durch Mehrheitsbeschluß. [...] Bei mitbestimmten Gesellschaften genügt für den [Seite 170] Beschluß über die Ernennung oder ihren Widerruf kraft zwingenden Rechts nach § 29 I MitbestG die einfache Mehrheit (vgl. Ulmer in Hanau/Ulmer § 29 Rn. 8 m. w. Nachw. der ganz h. M.). |
Weitgehend wörtliche Übernahme des ersten Satzes mit Literaturergänzung durch den zweiten; keine Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist für Mertens vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. |
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