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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Guckar, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 101-105
Quelle: Mertens 1989
Seite(n): 169; 170, Zeilen: 42-45, 48; 01-03
[FN 724] Nach herrschender Meinung (Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 84 Rdnr. 87; Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 29 Rdnr. 8 m. w. N.) erfolgt die Ernennung auch unter der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes nicht im Verfahren nach § 31 MitbestG (so aber Krieger, Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, S. 243 ff.; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse nach dem Mitbestimmungsgesetz, S. 61), sondern durch Mehrheitsbeschluß. Die Ernennung bedarf eines Beschlusses des Gesamtaufsichtsrats (§ 107 III 2). Sie erfolgt auch unter der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes nicht im Verfahren nach § 31 MitbestG (so aber Krieger, S. 254; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse, 1979, S. 61), sondern durch Mehrheitsbeschluß. [...] Bei mitbestimmten Gesellschaften genügt für den [Seite 170] Beschluß über die Ernennung oder ihren Widerruf kraft zwingenden Rechts nach § 29 I MitbestG die einfache Mehrheit (vgl. Ulmer in Hanau/Ulmer § 29 Rn. 8 m. w. Nachw. der ganz h. M.).
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme des ersten Satzes mit Literaturergänzung durch den zweiten; keine Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist für Mertens vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme.

Sichter
Hotznplotz