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| Untersuchte Arbeit: Seite: 154, Zeilen: 107-111 |
Quelle: Martens 1991 Seite(n): 532, Zeilen: 32 |
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| [FN 717] Besteht zwischen der Konzernholding und den konzernabhängigen Tochtergesellschaften nur ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis, so haben sie in ihrer Rolle als Vorstandsvorsitzende der Tochtergesellschaft vordergründig deren Interessen zu berücksichtigen, die übergeordneten Konzerninteressen nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 ff. AktG. Dazu vgl. Martens, in Festschrift für Heinsius, S. 523, 532 und Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 127 ff. | Besteht zwischen der Konzernholding und den konzernabhängigen Tochtergesellschaften [...] nur ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis, so haben sie in ihrer Rolle als Vorstandsvorsitzende der Tochtergesellschaft primär deren Interesse zu berücksichtigen, die übergeordneten Konzerninteressen nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 ff AktG [FN 16].
[FN 16: Zu diesem Interessenkonflikt ausführlich Decher (Fn. 5), S. 127 ff.] |
Wörtliche Übernahme aus der Quelle ohne Kennzeichnung als Zitat – kleine Anpassungen und Kürzungen. Der Quellenverweis schließt eine wörtliche Übernahme aus ("Dazu vgl. Martens") und ist daher irreführend. Der zweite Quellenverweis auf Decher ist auch aus der Quelle übernommen. |
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