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Untersuchte Arbeit: Seite: 154, Zeilen: 1-21 |
Quelle: Martens 1995 Seite(n): 571-572, Zeilen: 18-21, 24-36, 1-11 |
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[In der Praxis trifft dies vor allem auf Finanzierungsgesellschaften zu, die die gesamten] Finanzierungsanlagen des Konzerns betreiben, und auf ausländische Gesellschaften, in denen sich die dortigen Aktivitäten des Konzerns bündeln [FN 712].
Der institutionelle Rahmen der Konzernkontrolle erschöpft sich allerdings nicht in der Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten in den wichtigsten Tochtergesellschaften durch den Konzernvorstand. Eine effiziente Konzernkontrolle erfordert zusätzlich, daß die Vorstandsvorsitzenden der Töchtervorstände zugleich Mitglieder des Konzernvorstands sind. Durch diese Doppelmandate wird die Konzernkontrolle wesentlich erleichtert, weil die Vorstände der Tochtergesellschaften im Konzernvorstand in aller Offenheit und ohne jede Einschränkung über alle Angelegenheiten der von ihnen geleiteten Konzernbereiche zu berichten haben [FN 713]. Mit diesem „inquisitorischen" Kontrollverfahren wird nicht nur das Bewußtsein der gemeinsamen Konzernverantwortung, sondern werden auch die in den einzelnen Konzernunternehmen vorhandenen Egoismen gesteuert. Es ist zu bedenken, daß jeder wirtschaftliche Mißerfolg in einem einzelnen Konzernunternehmen nicht nur das Konzernstanding, sondern vor allem auch die von den übrigen Konzernunternehmen erwirtschaftete Verteilungsmasse schmälert. Ein Konzernunternehmen, das Kostgänger anderer Konzernunternehmen ist oder gar an deren Tropf hängt, ist nicht wohlgesonnen. Deshalb ist der Aufklärungsbedarf über die konkrete Wirtschaftssituation, ihre Ursachen sowie die erforderliche Therapie um so dringlicher [FN 714].
[FN 713: Martens, ZHR 159 (1995), 567, 571 f.; Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 724; Scheffler, Konzernmanagement, S. 27.] [FN 714: Martens, ZHR 159 (1995), 567,572.] |
Dazu sei beispielhaft auf Finanzierungsgesellschaften hingewiesen, die die gesamten Finanzierungsanlagen des Konzerns betreiben. Ebenso kontrollrelevant sind ausländische Gesellschaften, in denen sich die dortigen Aktivitäten des Konzerns bündeln.
[...] Den institutionellen Rahmen der Konzernkontrolle bilden aber nicht nur die Aufsichtsräte der konzernabhängigen Gesellschaften, sondern auch und vor allem der Konzernvorstand selbst. [...] In den schon genannten Großkonzernen sind die Vorstandsvorsitzenden der Töchtervorstände zugleich Mitglieder des Konzernvorstands. [...] Zum anderen wird durch derartige Doppelmandate die Konzernkontrolle wesentlich erleichtert. Die Vorstände der Tochtergesellschaften haben im Konzernvorstand in aller Offenheit und ohne jede Einschränkung über alle Angelegenheiten der von ihnen geleiteten Konzernbereiche zu berichten. Das wesentliche Steuerungsmotiv eines solchen gleichsam inquisitorischen Kontrollverfahrens ist nicht nur das Bewußtsein der gemeinsamen Konzernverantwortung, sondern sind auch die in den einzelnen Konzernbereichen vorhandenen Egoismen. Jeder wirtschaftliche Mißerfolg in einem einzelnen Konzernbereich schmälert nicht nur das Konzernstanding, sondern vor allem die von den übrigen Konzernbereichen erwirtschaftete Verteilungsmasse. Ein Konzernbereich, der Kostgänger anderer Konzernbereiche ist oder gar an deren Tropf hängt, ist nicht wohlgelitten. Um so größer ist der Aufklärungsbedarf über die konkrete Wirtschaftssituation, ihre Ursachen sowie die erforderliche Therapie. |
Wörtliche Übernahmen mit z.T. größeren Anpassungen. Ohne Kenntlichmachung der Zitate. Quellenverweise sind vorhanden, jedoch nicht ausreichend, so dass der Leser nicht darüber im Klaren ist, dass er hier Martens liest und nicht Ah. |
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