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| Untersuchte Arbeit: Seite: 150, Zeilen: 5-11 |
Quelle: Martens 1991 Seite(n): 526, Zeilen: 9-17 |
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| Darüber hinaus könnte vermutet werden, daß wesentliche Entscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften im Einzelfall gegen den Widerspruch der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Konzernvorstand entgegen ihrer ursprünglich vertretenen Ansicht im Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft umgesetzt werden müssen. Somit könnte sich der Vorstand der Tochtergesellschaft des Konzernvorstands bedienen, um wesentlichen Einfluß auf den eigenen Aufsichtsrat auszuüben [FN 693].
[FN 693 Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8; Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570, 573; v. Werder, DBW 49 (1989), 37, 39] |
Ebenso kritisch könnte vermutet werden, daß wesentliche Entscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften im Einzelfall gegen den Widerspruch der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Konzernvorstand vorentschieden werden und sodann von diesen Vorstandsmitgliedern entgegen ihrer ursprünglich vertretenen Ansicht im Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft umgesetzt werden müssen. Auf diese Weise könnte sich der Vorstand der Tochtergesellschaft des Konzernvorstands bedienen, um wesentlichen Einfluß auf den eigenen Aufsichtsrat auszuüben. |
Wörtliche Übernahme mit minimalen Anpassungen. Keine Kennzeichnung als Zitat und kein Quellenverweis auf Martens (1991). Bernhardt (1986) wurde noch nicht geprüft, so dass es vorstellbar ist, dass die Stelle wörtlich dort zu finden ist. Dann wäre dieses Fragment als Bauernopfer zu klassifizieren und es würde bedeuten, dass Martens (1991) von Bernhardt (1986) ohne Kennzeichnung übernommen hat. |
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