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| Untersuchte Arbeit: Seite: 148, Zeilen: 21-31 |
Quelle: Decher 1990 Seite(n): 204, Zeilen: 12-23 |
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| Ein Homogenitätsprinzip sollte jedoch nur in dem Sinne anerkannt werden, daß die Kooperationsfähigkeit in einem Kollegialorgan im Kern gewahrt bleiben muß. Es entspricht nämlich der Rechtswirklichkeit, die Verfolgung (auch) der Interessen der Obergesellschaft durch den Doppelvorstand oder den entsandten Repräsentanten zuzulassen. Da die genannten Personengruppen nicht zu einer einseitigen Interessenverfolgung zugunsten der Obergesellschaft verpflichtet sind und hierfür auch kein tatsächlicher Erfahrungsgrundsatz besteht, bleibt eine kooperative Zusammenarbeit im Vorstandskollegium möglich [FN 687]. Der so eingeschränkte Grundsatz steht einer Anerkennung von zwei unterschiedlichen Gruppen im Vorstand der abhängigen Gesellschaft nicht entgegen.
[FN 687] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 204. |
[Zeilen 12-14]
Ein Homogenitätsprinzip sollte daher nur in dem Sinne anerkannt werden, daß die Kooperationsfähigkeit in einem Kollegialorgan im Kern gewahrt bleiben muß. [Zeilen 17-23] Ähnlich wie beim mitbestimmten Aufsichtsrat entspricht es der Rechtswirklichkeit, die Verfolgung (auch) der Interessen der Obergesellschaft durch den Doppelvorstand oder den entsandten Repräsentanten zuzulassen. Da die genannten Personengruppen nicht zu einer einseitigen Interessenverfolgung zugunsten der Obergesellschaft verpflichtet sind und hierfür auch kein tatsächlicher Erfahrungssatz besteht, bleibt eine kooperative Zusammenarbeit im Vorstandskollegium möglich. [Zeilen 15-17] Der so eingeschränkte Grundsatz steht einer Anerkennung von zwei unterschiedlichen Gruppen im Vorstand der abhängigen Aktiengesellschaft nicht entgegen. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Nach dem Quellenverweis geht die Übernahme noch weiter. |
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